Kommentar zu BPV 81:
Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität

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Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland

Die Regelung in den Artikel 81 ff. geht vom Grundsatz aus, dass dem Personal bei befristeten Einsätzen im Ausland, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Personal des EDA (Karrierepersonal: diplomatisches, konsularisches oder Sekretariatspersonal) oder um Personal anderer Ämter der Bundesverwaltung handelt, Auslagen und Inkonvenienzen in diesem Zusammenhang vergütet werden sollen.

Die Einzelheiten zu diesen Bestimmungen sind gemäss Artikel 114 Absatz 1 BPV in der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 2002 (SR 172.220.111.343.3) geregelt.