Die Einzelheiten zu dieser Bestimmung sind in der Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen vom 8. März 2002 (SR 172.220.111.310.1) geregelt.
Absatz 1
Im Laufe der Jahre sind die Einsätze der Angestellten des Bundes bei internationalen Organisationen immer länger geworden. Um eine bessere Planungssicherheit für alle Parteien zu gewährleisten, beträgt die Maximaldauer des Urlaubs zehn Jahre. So können künstliche Verlängerungen des Urlaubsverhindert werden.
Absatz 3
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es schwierig ist, beurlaubte Angestellte, welche vom Bundesrat in hoch eingereihte Funktionen gewählt wurden, nach Beendigung ihres internationalen Einsatzes in ihrer bisherigen oder einer anderen zumutbaren Funktion weiter zu beschäftigen. Mit dieser Regelung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Gleichzeitig wird die Forderung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte nach einer Lösung dieses Problems erfüllt. Bei der Bemessung der Abgangsentschädigung kommt Artikel 79 Absatz 1 BPV zur Anwendung.