Im Sinne von Artikel 4 BPG sind die Ausführungsbestimmungen so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Arbeitgebers auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Darin lag auch bis zum 30. Juni 2008 der Sinn von Artikel 21 des Kernplans (AS 2001 2327), der festhält, dass sich der Bund am Einkauf in die berufliche Vorsorge beteiligen kann. Die Formulierung von Artikel 88c bestimmt in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Einkaufsbeteiligung des Bundes. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um neues Recht, sondern um die Überführung einer bisher im Vorsorgerecht geregelten Arbeitgeberbefugnis in die BPV. Allerdings besteht seit dem 1. Juli 2008 eine Verschärfung, indem die Beteiligung am Einkauf dem Personalkredit der betreffenden Dienststelle belastet wird. Innerhalb des Vorsorgewerks Bund wurde die Bestimmung seit ihrem Bestehen noch nicht angewendet. Offensichtlich können neuangestellte Personen in der Regel eine Freizügigkeitsleistung einbringen, mit der bezogen auf die Qualifikation und Funktion der Eintretenden eine angemessene Vorsorge sichergestellt werden kann.