Kommentar zu BPV 88d:
Urlaub

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Die bis am 30. Juni 2008 im Vorsorgereglement (Art. 16 Kernplan; AS 2001 2327) enthaltende Bestimmung wurde in die BPV überführt. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Rahmenbedingungen der Urlaube in arbeits- und vorsorgerechtlicher Hinsicht zu definieren. Dabei ist vor allem den teilweise bezahlten und den unbezahlten Urlauben besondere Beachtung zu schenken. Aus diesem Grund wurde die Urlaubsregelung in Artikel 88d BPV übernommen und in Artikel 40 Absatz 5 VBPV präzisiert.

Absatz 1

sieht wie bis anhin vor, dass für kurze unbezahlte oder teilweise bezahlte Urlaube bis zu zwei Monaten das Versicherungsverhältnis unverändert weiterbesteht.

Absatz 2

verlangt ausdrücklich eine Regelung bei längeren Urlauben darüber, ob und wie das Vorsorgeverhältnis weitergeführt wird (Art. 40 Abs. 5 VBPV).

Absatz 3

nennt die integrale Beibehaltung des Vorsorgeverhältnisses oder seine Beschränkung auf die Risikoversicherung als Vereinbarungsgegenstände. Die versicherte Person muss die volle Beitragspflicht (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, einschliesslich Risikoprämie) übernehmen, wenn sie ab dem dritten Urlaubsmonat den Vorsorgeschutz aufrechterhalten will.

Absatz 4

beinhaltet die Inkassobestimmungen. Mitunter kann der erste Monatslohn wegen der zusätzlichen Abzüge stark reduziert ausfallen. Es kann deshalb von Vorteil sein,, während des Urlaubs nur die Risikoversicherung weiterzuführen und sich nach dem Urlaub nach den vorsorgerechtlichen Bestimmungen wieder einzukaufen (Art. 32 und 32a VRAB).