Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Artikel 33a BVG. Sie ermöglichen Mitarbeitenden ab dem vollendeten 58. Altersjahr, ihren Beschäftigungsgrad zu reduzieren oder tiefer eingereihte Stellen anzunehmen, ohne dabei den bisherigen Vorsorgeschutz zu verlieren. Sie haben indessen auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes sowohl die eigenen wie auch die Beiträge des Arbeitgebers einschliesslich der Risikoprämie zu übernehmen.
Diese Bestimmung dient dazu, Anreize zu schaffen, um ältere Mitarbeitende länger im Erwerbsleben zu behalten.