Diese Bestimmung geht auf Artikel 33b BVG zurück. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.
Erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber nach Art. 35 BPV eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Alter nach Art. 21 AHVG hinaus, so kann die angestellte Person verlangen, dass ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Rahmen weitergeführt wird
Die Motivation für diese Bestimmung ist gleich wie für Artikel 88dbis. Auch hier geht es darum, ein Instrument zu schaffen, um Angestellte zum längeren Verbleib zu motivieren. Zu denken ist beispielsweise auch an Angestellte, die spät der beruflichen Vorsorge unterstellt wurden und sich aus verschiedenen Gründen nicht einkaufen wollten oder konnten. Mit Artikel 88dter haben sie, das Interesse des Arbeitgebers an einer Weiterbeschäftigung vorausgesetzt, die Möglichkeit weiterzuarbeiten und damit ihren Vorsorgeschutz zu verbessern.