Kommentar zu BPV 88f:
Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

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Dieser Artikel regelt die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente.

Die Überbrückungsrente, die bei vorzeitigen Pensionierungen vor dem erreichten AHV-Alter die noch nicht fliessende AHV-Rente ersetzen soll, wird nach Artikel 32k BPG durch den Arbeitgeber und die angestellte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Da die Überbrückungsrente eine freiwillige, vom Arbeitgeber vorgesehene und durch ihn und die versicherte Person finanzierte temporäre (befristete) Leistung ist, definiert der Arbeitgeber auch deren Höhe. Dass die Überbrückungsrente gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes (SR 172.222.1) durch PUBLICA im Auftrag des Bundesrates (Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund) zusammen mit der nach einem bestimmten Lebensalter erworbenen reglementarischen Altersrente ausgerichtet wird, macht sie nicht zur vorsorgerechtlichen Leistung im Sinne des BVG. Artikel 50 Absatz 2 BVG (in Krafttreten 1.1.2015; AS 2013 2253), wonach öffentlich-rechtliche Erlasse nur die (Vorsorge-)Leistungen oder deren Finanzierung regeln dürfen, kommt somit hier nicht zur Anwendung. Die Höhe der Überbrückungsrente entspricht nach wie vor der maximalen einfachen AHV-Rente von derzeit 2'350 Franken pro Monat (Stand 2018). Die Höhe der effektiv ausgerichteten Überbrückungsrente wird mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad gewichtet. Dieser wird PUBLICA von der Dienststelle zusammen mit dem Gesuch der versicherten Person für die Auszahlung übermittelt. PUBLICA stellt die versicherungstechnischen Kosten für die Überbrückungsrente vor dem Auszahlungsbeginn sowohl dem Arbeitgeber wie auch der versicherten Person in Rechnung. Während der Arbeitgeber seine Kosten auf einmal bezahlt, stehen der versicherten Person verschiedene Zahlungsmodalitäten offen (vgl. Art. 60 Abs. 4 VRAB).

Absätze 1 und 1bis

Diese Absätze regeln die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe der Überbrückungsrente. Ihr Bezug ist freiwillig und kann von der angestellten Person frühestens mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente nach Artikel 37 des Vorsorgereglements über die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) geltend gemacht werden, d. h. am Monatsersten nach Vollendung des 60. Altersjahres. Sie hat zudem die Wahl, ob sie eine ganze oder bloss eine halbe Überbrückungsrente beziehen will. Seit dem 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721) kann die Überbrückungsrente auch bezogen werden, wenn an Stelle der Rente ein Kapitalbezug (Art. 40 VRAB) erfolgt oder wenn beide Leistungen miteinander kombiniert werden. Wird die Pensionskassenleistung teils als Kapital und teils als Rente bezogen, so ist die Kürzung der Rente wegen Bezugs der Überbrückungsrente sofort auszukaufen (Art. 60 Abs. 4 Bst b VRAB), sofern die Kürzung grösser ist als die bezogene Rente. Damit sich der Arbeitgeber überhaupt an der Finanzierung der versicherungstechnischen Kosten beteiligt, muss das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung mindestens fünf Jahre bei einem Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BPG (Bundesgericht, Bundesverwaltungs-, Bundesstraf- oder Bundespatengericht) oder bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV gedauert haben.

Eine Beteiligung ist ab dem 62. Altersjahr möglich und wird auf Funktionen beschränkt, die eine andauernd hohe physische oder psychische Belastung aufweisen. Die betroffenen Angestellten müssen während mindestens fünf Jahren eine solche Funktion ausgeübt haben, um in den Genuss einer Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente zu kommen. Sind sämtliche Bedingungen nach Absatz 1bis erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten der Überbrückungsrente durch den Arbeitgeber.

Absatz 1ter

In dieser Bestimmung werden die Tätigkeiten näher definiert, welche mit einer andauernd hohen physischen und psychischen Belastung verbunden sind. Der Entscheid, ob eine Funktion tatsächlich die Bedingung einer hohen physischen oder psychischen Belastung erfüllt, liegt beim EFD nach Anhörung der Departemente (vgl. Erläuterungen zu Abs. 1quater unten).

Buchstabe a

Ein physikalischer, chemischer oder biologischer Einfluss kann die Gesundheit der Angestellten beeinträchtigen, selbst wenn die entsprechenden Grenzwerte der SUVA nicht erreicht werden. Physikalische Einflüsse können durch Lärm, Ultraschall und verschiedene Arten von Strahlung (UV- oder Laserstrahlung, elektromagnetische Felder, Röntgenstrahlung, starke Luftdruckänderungen) entstehen. Chemische oder biologische Einflüsse werden durch Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten oder Feststoffe verursacht. Beispiele: Giftige, Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende, reizende oder ätzende Stoffe; ABC-Kampfstoffe; Mikroorganismen wie Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze, Zellkulturen; sensibilisierende oder toxische Stoffe von Mikroorganismen.

Buchstabe b

Schwierige Arbeitsumgebungsbedingungen hängen stark von den Gegebenheiten des Arbeitsplatzes ab. So können Klima, Witterung, Hitze, Kälte oder mangelhafte Lichtverhältnisse einen wesentlichen Einfluss haben. Darunter können auch andauernder Lärm, Vibrationen, hochfrequente Töne oder tieffrequentes Brummen fallen. Als weitere Beispiele gelten Tätigkeiten in ungeheizten Räumen wie Lagerhallen oder Hangars.

Buchstabe c

Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel bestimmen zusammen die Arbeitshaltung, die Arbeitsweise und die physische wie auch kognitive Beanspruchung bei der Berufstätigkeit. Unter erhöhter Belastung des Bewegungsapparates können insbesondere die folgenden Belastungen subsumiert werden: Zwangshaltung oder ungünstige Körperbewegungen (bspw. länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter oder verdrehter oder seitlich geneigter Haltung), manuelle Handhabung von grossen Lasten oder häufig zu bewegenden Lasten sowie repetitive Tätigkeiten (kurze, immer wiederkehrende Bewegungsabläufe, eventuell in Verbindung mit Lasten).

Buchstabe d

Bei Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr liegt eine besondere Gefahr mit einem erhöhten Risiko von Gesundheitsschäden vor. Beispiele: Tätigkeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Hoch- und Tiefbau, im Strassenunterhalt, bei der Gas- und Wasserversorgung, im Freileitungsbau, im Geleisebau oder –unterhalt, mit Stark- oder Schwachstrom, im Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff sowie auf grösseren Montagestellen. Im Weiteren können Funktionen im militärischen Sicherheitsbereich oder mit Polizeiaufgaben darunterfallen.

Buchstabe e

Bei den psychischen Belastungen stehen gesundheitsschädliche Aspekte bei den Aufgaben der Angestellten, der Arbeitsorganisation und den sozialen Verhältnissen im Vordergrund. So können ständiger Zeitdruck, stark repetitive Tätigkeiten, eine hohe emotionale Belastung oder Tätigkeiten mit wenig Handlungsspielraum (bspw. Fliessbandarbeit, Arbeiten in Callcenters, aber auch Tätigkeiten mit hoher emotionaler Belastung oder mit hohem Erfolgsdruck) dauerhaft zu hohem psychischen Druck führen.

Buchstabe f

Regelmässige Nachtarbeit oder Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen können für die Angestellten gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Müdigkeit und Schlafmangel wirken sich negativ auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit aus. Fehler, Unfälle und Absenzen kommen dadurch häufiger vor.

Absatz 1quater

Die Departemente evaluieren die Funktionen, die Tätigkeiten gemäss Absatz 1ter beinhalten, und schlagen sie dem EFD vor. Um einen einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können, liegt der Entscheid beim EFD (EPA). Mit der Genehmigung der Funktion durch das EFD entsteht ein Rechtsanspruch der Angestellten auf eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente, sofern die übrigen Bedingungen von Absatz 1bis erfüllt sind. Die betroffenen Funktionen werden auf dem Intranet (Infopers) publiziert.

Absätze 3 und 4

Es wird die ganze Anstellungsdauer in die Ermittlung der Arbeitgeberbeteiligung an der Finanzierung der versicherungstechnischen Kosten der Überbrückungsrente einbezogen. Massgebend sind alle Zeitspannen, während denen ein Arbeitsvertrag bestanden hat. Sofern ein arbeitsvertragsloser Unterbruch zwischen zwei Anstellungen in der Bundesverwaltung nicht mehr als drei Jahre dauert, werden alle bis anhin absolvierten Anstellungsperioden für die Ermittlung der Überbrückungsrente berücksichtigt. Als "Bundesverwaltung" im Sinne dieser Bestimmung gelten die Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BPG. Fallen in diese Zeitspannen teilweise bezahlte und unbezahlte Urlaube, so gelten sie als anrechenbare Anstellungsdauer, da während des Urlaubs der Arbeitsvertrag weiterbesteht. Für die Berücksichtigung von Anstellungsperioden und Unterbrüchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderung siehe Übergangsbestimmung Artikel 116f Absatz 3. Angebrochene Anstellungsjahre werden erst nach 6 Monaten als volle Anstellungsjahre gezählt. Nicht als Anstellungsjahre gelten die Berufslehre und die damit verbundenen Praktika. Die Anstellung als Hochschulpraktikant erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages und wird deshalb angerechnet.

Absatz 5

Die Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach der Tabelle im Anhang 1. Die dort angegebenen Prozentsätze der vollen versicherungstechnischen Kosten werden indessen nur dann vom Arbeitgeber übernommen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung 25 ununterbrochene Anstellungsjahre ausweisen kann.

Bei Altersrücktritten zwischen dem vollendeten 62. und vollendeten 63. sowie zwischen dem vollendeten 63. und vollendeten 64. Altersjahr werden die tabellarischen Prozentsätze linear interpoliert1. Beim Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 64. und vollendeten 65. Altersjahr werden die tabellarischen Werte nicht interpoliert. Das heisst, dass bei freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritten nach dem vollendeten 64. Altersjahr (d. h. im 65. Altersjahr) immer der Prozentsatz in der Zeile "Alter bei Rücktritt 64" der versicherungstechnisch ermittelten Kosten vom Bund übernommen wird. Die Arbeitgeberbeteiligungen ab dem 62. Altersjahr werden nach Lohnklasse und Rücktrittsalter gestaffelt. Die maximale Beteiligung im Standardplan beträgt 75 Prozent der versicherungstechnischen Kosten der Überbrückungsrente. Im Kaderplan wird die durchgängige Beteiligung des Arbeitgebers von 50 Prozent erst nach dem vollendeten 64. Altersjahr erlangt. Werden im Zeitpunkt der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ab dem vollendeten 62. Altersjahr 25 Anstellungsjahre nicht erreicht, so werden die Tabellenwerte bzw. die durch Interpolation ermittelten unterjährigen Prozentsätze für jedes fehlende Jahr bis zum 25. Anstellungsjahr um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt.

Beispiel

Der Altersrücktritt erfolgt mit 62/0 Jahren in der Lohnklasse 18 im Standardplan. Die angestellte Person weist beim Altersrücktritt 20 ununterbrochene Anstellungsjahre aus. Es fehlen der angestellten Person somit fünf Anstellungsjahre, um in den Genuss der vollen Arbeitgeberbeteiligung von 45 Prozent (Anhang 1 BPV) versicherungstechnisch ermittelten Kosten zu gelangen. Da fünf Anstellungsjahre fehlen, wird dieser Prozentsatz um fünf Fünfundzwanzigstel, d.h., um 9 Prozentpunkte (45% * (5/25)) gekürzt. Die Arbeitgeberbeteiligung beläuft sich somit auf 36 Prozent der gesamten versicherungstechnischen Kosten der Überbrückungsrente. Im Beispiel müsste somit die angestellte Person 64 % dieser Kosten selbst tragen.

Absatz 6

Nach diesem Absatz obliegt es der Verwaltungseinheit, bei der die in Pension gehende Person angestellt ist, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Überbrückungsrente erfüllt sind. Neben der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades gehört auch die Berechnung einer allfälligen Kürzung der Arbeitgeberbeteiligung wegen fehlender Anstellungsjahre zu ihrer Verantwortung. Es ist zu beachten, dass die Überbrückungsrente eine Leistung des Arbeitgebers ist.

  • 1 Unter Interpolation versteht man eine Methode, um zwischen zwei Punkten (z.B. Alter) die mit festen Werten (z.B. %-Sätze) verbunden sind, einen Zwischenwert zu ermitteln
    Alter 62: 40%
    Alter 63: 52%
    Welcher Wert gehört zum Alter 62 und 7 Monate? 52-40=12, Geteilt durch 12 Monate = 1% pro Monat. Der Prozentsatz im Alter von 62/7 beträgt somit 47%.