Absatz 1
Das BPG kennt keine generelle Wohnortpflicht für das Personal in der Schweiz oder am Sitz der zuständigen Verwaltungseinheit. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a BPG sieht einzig vor, dass der Bundesrat einen bestimmten Wohnort vorsehen darf, soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Denkbar ist dies z.B. für Angestellte des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz (BAZG) oder Personalgruppen, die kurzfristig am Arbeitsplatz erreichbar sein müssen (z.B. Pikettdienste, Bewachungsaufgaben oder Hauswartung). Der Bundesrat hat die Kompetenz, Personalkategorien mit Wohnortpflicht zu bestimmen, in Artikel 89 BPV im Einvernehmen mit dem EFD an die Departemente delegiert.
Die Departemente sind beim Erlass interner Vorgaben insofern gebunden, als sie eine Wohnortpflicht nur dann vorsehen dürfen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung bzw. aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gemäss Bundesgericht reichen fiskalischen Interessen für sich allein nicht aus, um eine Wohnortpflicht zu begründen1. Die Wohnortpflicht ist zudem nur dann zulässig, wenn sie sich im konkreten Fall als verhältnismässig erweist2. D. h. die Wohnortpflicht muss kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um den damit avisierten Zweck, die Aufgabenerfüllung, zu erreichen.
Die Zulässigkeit von Wohnortpflichten für Schweizer und Nichtschweizer ist anhand der gleichen Prinzipien zu beurteilen. Die Departemente haben sich demnach auch bei der Festlegung von Wohnortpflichten für Nichtschweizer an den gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken zu orientieren. Unzulässig sind demnach insbesondere Wohnortpflichten für Nichtschweizer, sofern damit einzig Integrations- oder Steuersicherungszwecke verfolgt werden.