Kommentar zu BPV 90:
Dienstwohnung

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Absatz 1

Angestellte dürfen nur dann zur Nutzung einer Dienstwohnung verpflichtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Aufgaben der betroffenen Person müssen eine gesteigerte, sofortige Einsatzbereitschaft erfordern, auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten oder etwa während der Nacht. Zu denken ist dabei z. B. an Angestellte des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz (BAZG) , an versetzbares Personal des EDA auf Auslandposten oder an Hauswartpersonal. Für die Anordnung von Dienstwohnungspflichten zu anderen Zwecken bietet Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b BPG keine genügende Rechtsgrundlage.

Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst. Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet [Art. 49 VBPV].

Die Nutzung der Dienstwohnung geht finanziell zulasten der angestellten Person, welche den Mietzins und die Nebenkosten zu begleichen hat. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Artikel 59 VBPV sowie in der Richtlinie des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 1. August 2013 über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnungen und die Nebenkosten.