GRECO (groupe d’Etats contre la corruption du Conseil de l’Europe) ist ein Zusammenschluss von Staaten des Europarates mit dem Ziel die Korruption zu bekämpfen. Auch die Schweiz ist Mitglied von GRECO. Im Jahre 2008 wurde die Schweiz durch die GRECO einer Länderprüfung unterzogen. Dabei wurden verschiedene Empfehlungen ausgesprochen, die in den Artikeln 91, 93 Absatz 2 und 94b umgesetzt sind.
Absatz 1
Es besteht eine umfassende Pflicht der Angestellten, sämtliche entgeltlichen Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses beim Bund ausüben, den Vorgesetzten zu melden. Die Definitionen der Nebenbeschäftigungen (inklusive der Lehrtätigkeiten) sowie der öffentlichen Ämter sind enthalten in der Richtlinie des Eidgenössischen Personalamtes vom 1. Oktober 2022 zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern (Art. 91 BPV) sowie Entsendung und Ablieferungspflicht (Art. 92 BPV).
Absatz 1bis
Nebenbeschäftigungen, die nicht gegen Entgelt ausgeübt werden, sind ebenfalls meldepflichtig, falls ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
Absatz 2
Nachdem den Vorgesetzten gestützt auf die Absätze 1 und 1bis Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter gemeldet wurden, haben diese zu prüfen, ob diese Tätigkeiten einer Bewilligung bedürfen oder nicht. Die Beurteilungskriterien dafür, ob eine Nebentätigkeit einer Bewilligung bedarf oder nicht, sind in diesem Absatz abschliessend geregelt. Zum einen bedarf eine Nebentätigkeit einer Bewilligung, wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann; zum anderen, wenn durch die ausserdienstliche Tätigkeit eine übermässige Beanspruchung des Angestellten zu befürchten, so dass die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund eingeschränkt sein könnte und der Arbeitgeberin Bundesverwaltung nicht die volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung steht.
Das Bewilligungsverfahren bzw. der -entzug oder die -änderung sind in der zitierten Richtlinie umschrieben.
Absatz 3
Nebentätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte besonders häufig auftreten können, sind in Absatz 3 beispielhaft aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände (z. B. Funktion, Fachverantwortung) zu beurteilen, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.
Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung zu verweigern. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn mit einem geeigneten Vorbehalt ein Interessenkonflikt verhindert werden kann, ist als mildere Massnahme der Vorbehalt anstelle der Bewilligungsverweigerung zu wählen. Dies ergibt sich auch Artikel 27 Bundesverfassung (BV; SR 101), der die Wirtschaftsfreiheit garantiert. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Eingriffe in dieses verfassungsmässige Recht sind nur zulässig, sofern sie auf ein überwiegendes öffentliches Interesse gestützt werden, auf einer angemessenen gesetzlichen Grundlage beruhen und das geringstmögliche, erforderliche Ausmass aufweisen.
Vorbehalte bei Nebentätigkeiten können institutioneller, zeitlicher oder sachlicher Natur sein (z. B. institutioneller Vorbehalt aufgrund der Gewaltenteilung, indem die Übernahme bestimmter öffentlicher Ämter in Kumulation mit anderen ausgeschlossen sind; zeitlicher Vorbehalt durch zeitliche Beschränkung einer Bewilligung oder der Pflicht, die Bewilligung nach einer bestimmten Zeit zu überprüfen; sachlicher Vorbehalt, durch Ausschluss der Übernahme von Beratungsmandaten bei Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist).
Absätze 4 und 5
Für Angestellte der schweizerischen Vertretung im Ausland gelten betreffend Nebenbeschäftigungen strengere Regeln. Sie bedürfen in jedem Fall eine Bewilligung für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten. Für die Angestellten der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch bei Einsätzen in der Schweiz. Auch für die Begleitpersonen von Angestellten der schweizerischen Vertretung im Ausland kann das EDA eine Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.