Kommentar zu BPV 92:
Ablieferungspflicht

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Absatz 1

Tätigkeiten, die Angestellte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund zugunsten Dritter ausüben, unterliegen im Rahmen dieser Bestimmung sowie Artikel 60 VBPV der Ablieferungspflicht.

Dazu gehören Tätigkeiten zugunsten Dritter, die Angestellte des Bundes aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund und gestützt auf gesetzliche, reglementarische oder statutarische Vorgaben und/oder aufgrund eines Auftrages ausüben (Entsendung). Diese Tätigkeiten gelten aufgrund der Entsendung bereits als bewilligt, unterliegen jedoch gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 BPV gleichwohl der Meldepflicht. Jedoch nicht nur die Entsendungen unterliegen der Ablieferungspflicht, sondern auch andere Tätigkeiten, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ausgeübt werden. Entscheidend ist die Frage, ob die betreffende Person diese Tätigkeit zugunsten Dritter auch ohne ihre Anstellung beim Bund ausüben würde.

Anrechenbar im Sinne von Artikel 92 BPV sind Einkünfte und Entschädigungen aller Art wie pauschale Honorare, Taggelder, stundenweise Entschädigungen sowie fixe Entschädigungen, die durch diese Tätigkeiten erzielt werden. Spesenentschädigungen werden nicht eingerechnet.

Ablieferungspflichtige Funktionen sind dem EPA separat zu melden, da gestützt auf die Vereinbarung 2015 zwischen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Aufsicht in personalrechtlichen Angelegenheiten darüber separat rapportiert werden muss.

Absatz 2

Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Dazu bedarf es jedoch einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der angestellten Person.

Die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und das Ablieferungsprozedere sind in Artikel 60 VBPV geregelt. Spesenentschädigungen werden bei der Berechnung des ablieferungspflichtigen Einkommens nicht mitberücksichtigt. Eingerechnet werden jedoch einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten, die Angestellte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund zugunsten Dritter ausüben. Die Erhebung der Ablieferungspflicht erfolgt einmal jährlich durch die Departemente. Der abzuliefernde Betrag wird nach Rücksprache mit der betroffenen Person mit dem nächsten Monatslohn verrechnet. Artikel 60 Absatz 2 VBPV wurde per 1. Januar 2020 insofern angepasst, als dass in Umsetzung der Motion Keller (Nr. 16.3696; Ablieferungspflicht für Bundesangestellte) der Abzug für Steuern, Gewinnungskosten und Sozialversicherungsbeiträge gestrichen wurde. Für das im Jahr 2019 erzielte anrechenbare Einkommen gilt aber noch das alte Recht. Somit kann für die Abrechnungsperiode 2019 der Abzug noch geltend gemacht werden, auch wenn die Berechnung erst im Jahr 2020 erfolgt.