Kommentar zu BPV 93:
Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

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Absatz 1

Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht (Art. 21 Abs. 3 BPG).

Als Geschenke gelten Zuwendungen und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, wie Sachwerte, Dienstleistungen, Gefälligkeiten und Rabatte. Nicht als Geschenke gelten geringfügige und sozial übliche Vorteile (z. B. Rabatte bzw. Vergünstigungen, die allen Mitarbeitenden zugutekommen). Ausnahmsweise werden solche Vergünstigungen auch bestimmten Mitarbeiterkategorien aufgrund ihrer Funktion gewährt1. Einem verbreiteten Bedürfnis folgend definiert der Bundesrat die geringfügigen Vorteile erstmals als Naturalgeschenke, deren Marktwert den Betrag von 200 Franken nicht übersteigt (z. B. Flasche Wein, Blumenstrauss, Süssigkeiten). Was sozial üblich ist, können die Departemente und Verwaltungseinheiten bestimmen. Sie sind dabei an den Betrag von 200 Franken gebunden. Um dem Einzelfall gerecht zu werden und die Wahrung der Bundesinteressen auch in heiklen Bereichen sicherstellen zu können, erhalten die Departemente und Verwaltungseinheiten die Kompetenz, diesen Betrag tiefer anzusetzen oder die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen insgesamt oder für bestimmte Personen bzw. Funktionen ganz zu untersagen. Es empfiehlt sich auch zu regeln, wie häufig höchsten pro Jahr geringfügige und sozial übliche Vorteile angenommen werden dürfen bzw. dass und bei wem solche Vorteilsannahmen zu melden sind. Bargeld oder Checks dürfen in keinem Fall angenommen werden. Die Annahme von Gutscheinen hingegen ist möglich, sofern sie nur in Sachwerte, nicht aber in Bargeld umgetauscht werden können.

Absatz 2

Besondere Zurückhaltung bei der Annahme von Vorteilen aller Art gilt für Personen, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind. Mit Entscheiden im Sinne dieses Absatzes sind Vergabe-, Aufsichts-, Veranlagungs-, Subventionsentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite gemeint (z. B. Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach dem Beschaffungsgesetz2, Erlass einer Verfügung im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes3 oder Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen). In diesen Fällen besteht ein erhöhtes Potenzial, das Ansehen, die Unabhängigkeit und den guten Ruf des Bundes bereits durch die Annahme von Kleingeschenken zu tangieren. Für Personen, die an einem Beschaffungs- und Entscheidprozess im oben umschriebenen Sinn beteiligt sind, gilt daher ein Annahmeverbot selbst von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen. Dieses Verbot gilt nicht nur gegenüber effektiven, sondern auch gegenüber potentiellen Anbietern bzw. gegenüber Personen, die von einem Entscheidprozess betroffen sind; damit soll auch die sogenannte „Anfütterung“ verhindert werden.

Absatz 3

Das gesetzliche Geschenkannahmeverbot darf nur durchbrochen werden, wenn andernfalls Höflichkeitsgebote verletzt würden. Ein Ausufern der Geschenkannahme aus Höflichkeitsgründen soll verhindert werden, indem diese grundsätzlich auf die Annahme von Geschenken im Rahmen diplomatischer und konsularischer Gepflogenheiten beschränkt wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Geschenk von einer politisch hochrangigen, ausländischen Persönlichkeit angeboten wird. Geschenke von Unternehmungen hingegen sind grundsätzlich abzulehnen. Die Annahme aus Höflichkeit muss immer im Gesamtinteresse des Bundes liegen.

Geschenke, welche Angestellte aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen können, sind der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV abzuliefern, von dieser zentral einzulagern und zu inventarisieren. Diese Geschenke dürfen den Angestellten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen werden. Mit der Annahme von Geschenken gehen diese automatisch ins Eigentum des Bundes über. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, eingelagerte Geschenke zu verwerten oder Dritten zu verschenken, sofern dadurch für die Schweiz weder ein Image- noch ein Reputationsschaden zu befürchten ist. Resultiert aus der Verwertung von Geschenken ein finanzieller Erlös, so fliesst dieser in die allgemeine Bundeskasse. Können Geschenke aufgrund eines drohenden Image- oder Reputationsschadens weder verkauft noch verschenkt werden, entscheiden die Departemente, ob diese weiter eingelagert oder vernichtet werden sollen. Die zuständige Stelle kann, wo nötig, die Art der Verwertung in Weisungen konkretisieren.

Geschenke von kulturellem Interesse sind nach den Bestimmungen des Museums- und Sammlungsgesetzes4 zu verwenden. Sofern es sich bei angenommenen Geschenken um bewegliche Kulturgüter handelt, was im Einzelfall mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) zu klären ist, gelten die Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsregelungen des MSG. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 MSG umschreibt das BAK in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit die Funktion der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen5. Der Bund kann dem Schweizerische Nationalmuseum (SNM) neben den bereits bei der Schaffung des SNM anvertrauten Sammlungsgegenständen die Nutzniessung an weiteren Gegenständen einräumen.

Absatz 4

Haben die Angestellten Zweifel, ob sie einen Vorteil annehmen dürfen, klären sie mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme ab. Erweist sich in einem späteren Zeitpunkt, dass ein Vorteil − trotz entsprechender Abklärung beim Vorgesetzten − nicht hätte angenommen werden dürfen, darf diese Vorteilsannahme der angestellten Person nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden.

  • 1 Z. B. Diplomatenrabatte, BASPO-Mitarbeitende im Rahmen von Artikel 40 Absatz 2 Sportförderungsverordnung
  • 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1)
  • 3 VwVG (SR 172.021)
  • 4 MSG (SR 432.30)
  • 5 Botschaft vom 21. September 2007 zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (BBl 2007 6829, 6845)