Kommentar zu BPV 94:
Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

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Absätze 1 und 2

Für Angestellte der Bundesverwaltung, die bestimmten Berufskategorien angehören, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, gilt dieses Berufsgeheimnis auch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, z. B. Anwälte, Ärzte. Das vom Bediensteten einzuhaltende Geschäftsgeheimnis richtet sich nach Artikel 321a Absatz 4 OR und umfasst geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst Kenntnis erlangt und die er nicht verwerten oder anderen mitteilen darf. Das Amtsgeheimnis schliesslich erfasst verschiedenartigste Informationen, von denen Angestellte im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangen. Welche Informationen ihrer Natur nach oder aufgrund von Vorschriften geheim zu halten sind, ergibt sich aus bereichsspezifischen Erlassen sowie aufgrund konkreter funktionsbedingter, arbeitsrechtlicher Weisungen.

Die Schweigepflicht besteht gegenüber unbeteiligten Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung, insbesondere auch gegenüber Familienmitgliedern. Sie ist zeitlich unbegrenzt und gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Sie ist jedoch insofern zeitlich limitiert, als sie nur so lange besteht, als Tatsachen überhaupt geheim sind oder ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.

Die Verletzung der Schweigepflicht stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und kann je nach deren Schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, z. B. Mahnung, Disziplinaruntersuchung, Kündigung. Darüber hinaus steht die Verletzung des Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisses gemäss Strafgesetzbuch unter Strafe1. Ist dem Bund durch die Verletzung der Schweigepflicht Schaden entstanden, kann der Bund dafür gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz2 direkt oder regressweise vom fehlbaren Angestellten Ersatz verlangen.

Absatz 3

Die Schweigepflicht kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, indem die angestellten Personen durch die zuständige Behörde nach Artikel 2 BPV (d. h. durch das Departement oder das Bundesamt, sofern diese Kompetenz delegiert wurde), ermächtigt werden, sich als Partei, Zeuge oder Zeugin oder gerichtliche Sachverständige zu äussern. Im Übrigen geht die dienstrechtliche Anzeigepflicht nach Artikel. 22a BPG (Whistleblowing) gegenüber den gesetzlich genannten Stellen3 der Schweigepflicht vor. Wer gestützt auf Artikel 22a BPG eine Anzeige oder Meldung an die zuständigen Stellen macht, kann in der Folge nicht wegen Verletzung der Schweigepflicht belangt werden, sofern die Anzeige oder Meldung im guten Glauben erfolgte.

Gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf es dann keiner Ermächtigung zur Aussage mehr, wenn es sich bei deren Inhalt um Tatsachen handelt, welche einer Anzeigepflicht der angestellten Personen gemäss Artikel 302 Strafprozessordnung unterliegen.

Gemäss Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG sind die dem Bundespersonalgesetz unterstehenden Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Zeugeneinvernahmen aufgrund einer solchen Meldung bedürfen daher ebenfalls keiner Ermächtigung. Die Ausübung des Melderechts gemäss Artikel 22a Absatz 4 BPG bedarf keiner Ermächtigung. Wenn allerdings der Angestellte im Anschluss an eine Meldung bei der EFK und nach Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens aufgefordert wird, Aussagen als Partei, als Zeuge, als gerichtlicher Sachverständiger oder als Auskunftsperson zu machen, dann richtet sich das Erfordernis einer Ermächtigung ebenfalls nach Artikel 94 Absatz 3.

Absatz 4

Da Personen,die im Dienst des Bundes stehen, nach Artikel 156 ParlG4,gegenüber den parlamentarischen Kommissionen zur vollständig und wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet sind sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen haben,darf ihnen aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. 

  • 1 Art. 162, 320 und 321 StGB (SR 311.0)
  • 2 Art. 7 und 8 VG (SR 170.32)
  • 3 Strafverfolgungsbehörden, Eidgenössische Finanzkontrolle, Vorgesetzte
  • 4 Parlamentsgesetz (SR 171.10