Kommentar zu BPV 94a:
Ausstand

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Absätze 1 und 2

Haben Angestellte ein persönliches Interesse in einer Sache oder sind sie aus anderen Gründen befangen (Interessenkonflikt), treten sie in den Ausstand. Es bedarf dazu keiner Aufforderung oder Ermächtigung. Als privates oder persönliches Interesse kann jeder mögliche Vorteil oder das Abwenden eines möglichen Nachteils für die Mitarbeitenden selber oder für ihnen nahestehende Personen1 sein. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass jemand tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit und Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Unabhängigkeit und Integrität der Bundesverwaltung und des einzelnen Angestellten gewahrt bleiben. Gleichzeitig ist jedoch auch ein gesundes Augenmass zu wahren, damit die Verwaltung nicht handlungsunfähig wird. So sind zum Beispiel Vorgesetzte und Personalverantwortliche, die sich im Verlaufe eines Arbeitsverhältnisses mehrmals mit Fragen im Zusammenhang mit einer angestellten Person befasst haben, nicht schon aus diesem Grund befangen bzw. von der Mitwirkung beim Erlass von personalrechtlichen Verfügungen gegenüber dieser Person ausgeschlossen. Auch die Mitwirkung in einem früheren personalrechtlichen Verfahren bildet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Vorbehalten bleibt jedoch der Sprungrekurs nach Artikel 47 Absatz 2 VwVG (SR 172.021).

Befangenheit kann namentlich durch besondere Beziehungsnähe oder persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen oder juristischen Personen entstehen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind. Die Beziehungsnähe, Freund- oder Feindschaft kann sich insbesondere ergeben aus aktuellen oder früheren privaten oder beruflichen Beziehungen (z. B. ein aktuelles Stellenangebot wurde angekündigt, liegt vor oder wurde bereits angenommen; eine Partei wird in einem Verfahren von früheren Arbeitskollegen, Mitarbeitenden oder Vorgesetzten vertreten), aus familiären oder freundschaftlichen Bindungen (z. B. Anstellung einer verwandten, befreundeten oder anderswie nahestehenden Person), aus wirtschaftlichen (z. B. Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Dossier zu behandeln ist) oder aus persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Bestehen eines Mandatsverhältnisses mit einer Partei). Ein Befangenheitsgrund liegt auch vor, wenn Angestellte in einer anderen Stellung, namentlich als Mitglied einer Behörde (z. B. im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Amtes), als Berater, Beraterin oder sachverständige Person (z. B. als Mandatsträger oder -trägerin für Gutachtertätigkeiten) oder als Zeuge oder Zeugin (z. B. in einem Strafprozess oder einer Administrativuntersuchung) in der gleichen Sache beteiligt sind oder waren.

Absatz 3

Haben Angestellte das Gefühl, es könnten in einem konkreten Fall Befangenheitsgründe vorliegen, legen sie diese von sich aus und rechtzeitig den Vorgesetzten offen. In Zweifelsfällen entscheiden die Vorgesetzten über den Ausstand. So können Verzögerungen und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. 

Absatz 4

Für Angestellte, die eine Verfügung erlassen oder diese vorbereiten, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 (VwVG). Dieser Artikel umschreibt die Gründe, bei deren Vorliegen eine Partei verfahrensrechtlich den Ausstand einer bestimmten Person geltend machen kann. Der Vorbehalt von Artikel 10 VwVG gilt in Analogie auch beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge3. Die Ausstandsgründe nach Artikel 94entsprechen inhaltlich weitgehend Artikel 10 VwVG, sind jedoch in bestimmten Bereichen detaillierter ausgeführt. Soweit sie über den Inhalt von Artikel 10 VwVG hinausgehen, gilt deren Verletzung nicht als verfahrensrechtlicher Mangel, sondern als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die personalrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

  • 1 Ausführungen zum Begriff nahestehende Person unter Art. 94c Abs. 3
  • 2 SR 172.021
  • 3 Z. B. Artikel 19 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1)