Absatz 1
Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Kenntnisse, die dem Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnis unterstehen sowie alle im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit für die Bundesverwaltung erworbenen, nicht öffentlich bekannten Informationen. Aufgrund der Tatsache, dass die Angestellten zu diesen Informationen früher als der Öffentlichkeit Zugang erhalten, dürfen sie weder für sich noch für andere Vorteile erwirken. Es geht somit um das Verbot der Ausnutzung des dienstlichen Wissensvorsprungs durch die Angestellten. Zu denken ist dabei z. B. an nicht öffentliche Informationen betreffend raumplanerische Massnahmen, Linienführungen des öffentlichen Verkehrs, Zulassung von Landeanflügen, Erteilung von Betriebsbewilligungen oder von Konzessionen, umfangreiche Vergaben, die sich z. B. auf den Wert von Liegenschaften, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Waren auswirken können.
Absatz 2
Bei Absatz 2 handelt es sich um einen Anwendungsfall der Generalklausel von Absatz 1. Nicht öffentlich bekannte Informationen im Sinne von Absatz 2 sind Kenntnisse, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann. Solche Informationen können z. B. Kenntnisse über geld- oder währungspolitische Vorgänge sein oder Kenntnisse, welche Angestellte im Rahmen einer Überwachungs- oder Revisionstätigkeit (z. B. Geschäftsberichte) oder im Zusammenhang mit der Privatisierung einer Verwaltungseinheit erlangen. Die Angestellten dürfen solche Informationen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils für sich oder andere ausnützen. Ohne Einschränkungen zulässig sind der An- und Verkauf von Devisen für den täglichen Bedarf (z. B. für private Reisen und den Erwerb von Alltagsgegenständen). Hingegen sind Käufe zu Anlage- oder Spekulationszwecken untersagt. Die Departemente und Verwaltungseinheiten dürfen Eigengeschäfte von Angestellten strenger regeln oder gänzlich untersagen (vgl. Art. 94d). Beispielsweise kann das Halten bestimmter Effekten oder Werte allen Mitarbeitenden oder Personen in bestimmten Funktionen verboten werden, um den Missbrauch nicht öffentlich bekannter Informationen oder den Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden.
Absatz 3
Als nahestehende Personen gelten namentlich Angehörige (Familienmitglieder, sonstige Verwandte, eingetragene Partnerinnen und Partner), in häuslicher Gemeinschaft verbundene Personen (insbesondere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner), in einer Erbengemeinschaft verbundene Personen, Freunde und Bekannte sowie juristische oder natürliche Personen, deren finanzielle oder wirtschaftliche Entscheidungen die Mitarbeitenden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsverhältnisses beeinflussen können.