Kommentar zu BPV 94d:
Konkretisierung der Verhaltenspflichten

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Die Angestellten sind je nach Funktion, die sie ausüben, in sehr unterschiedlichem Ausmass mit Interessenkonflikten konfrontiert oder kommen mit nicht öffentlich bekannten Informationen in Kontakt. Die Verhaltenspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten und des Missbrauchs von nicht öffentlich bekannten Informationen gelten als Minimalstandard für alle Angestellten der Bundesverwaltung (vgl. auch Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung vom 1. Oktober 2024). Für sogenannte sensible Bereiche bedarf es darüber hinaus jedoch zusätzlicher Weisungen und Konkretisierungen durch die Departemente und/oder Verwaltungseinheiten, wie diese gesetzlichen Verhaltenspflichten in der Praxis konkret umzusetzen sind.

Insbesondere können z. B. ergänzende Weisungen nötig sein für Angestellte, die Zugang zu kursrelevanten Informationen haben, regelmässig an Beschaffungsprozessen beteiligt sind, regelmässig Verkehr mit ausländischen Stellen und Behörden haben, Aufsichts- und Kontrollaufgaben erfüllen oder Zugang zu Forschungsdaten haben. Es ist Aufgabe der Departemente und Ämter in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Bereiche und Funktionen zu definieren, die ergänzender Ausführungsbestimmungen bedürfen. Sofern derartige regelungsbedürftige Bereiche bestehen, sind die Departemente und Verwaltungseinheiten verpflichtet, ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen (z. B. wie häufig solche höchstens pro Jahr angenommen werden dürfen), von Einladungen sowie das Durchführen von Eigengeschäften strenger regeln oder sogar vollständig untersagen.

Diese Bestimmung ist keine Delegation oder Subdelegation im Sinne von Artikel 48 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz1, sondern stellt eine explizite Aufforderung an die Arbeitgeber dar, ihrem Weisungsrecht nachzukommen, das dort, wo es um die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen geht, zu einer Weisungspflicht des Arbeitgebers wird.

  • 1 RVOG (SR 172.010)