Kommentar zu BPV 95:
Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals

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Absatz 1

Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat den Bundesangestellten weitergehende Pflichten auferlegen (Art. 24 Abs. 1 und 2 Bst. b BPG). Der Bundesrat gibt dem Arbeitgeber in Artikel 95 BPV die Möglichkeit, vom im Ausland eingesetzten Personal zu verlangen, dass sie melden, wenn sie einem Verein angehören oder beitreten, sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen sowie wenn sie Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben. Aus dem Zweck von Artikel 24 Absatz 1 BPG ergibt sich zudem, dass der Arbeitgeber diese Meldungen zeitlich vor den entsprechenden Handlungen der Angestellten verlangen darf und sie auch untersagen darf, sofern die in Artikel 24 Absatz 1 BPG genannten Interessen gefährdet erscheinen. Diese besonderen Pflichten sind im jeweiligen Arbeitsvertrag zu konkretisieren.

Absatz 2

Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Artikel 91 BPV zu sehen, in welchem die Meldepflicht der Bundesangestellten für sämtliche öffentlichen Ämter und entgeltlich ausgeübten Nebenbeschäftigungen festgeschrieben ist. Angestellten der Bundesverwaltung ist es an einem ausländischen Arbeitsort untersagt, ein öffentliches Amt zu bekleiden, dies im Gegensatz zu Angestellten mit einem Arbeitsort in der Schweiz.

Absatz 3

Vgl. die Ausführungen unter Artikel 91 Absätze 4 und 5 BPV die sich zur Melde- und Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigungen von Begleitpersonen von im Ausland eingesetzten Angestellten äusserst. Diese Ausführungen gelten analog für die Melde- und Bewilligungspflicht für öffentliche Ämter.