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Kommentar zu BPV 96:
Aufhebung des Streikrechts

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Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben1. Nicht tangiert ist dadurch die verfassungsmässig garantierte Koalitionsfreiheit.

Von diesem Recht hat der Verordnungsgeber insofern Gebrauch gemacht, als er einerseits die Personalkategorien abschliessend aufzählte, die überhaupt vom Streikverbot tangiert sein können. Innerhalb dieser Kategorien sollen jedoch nur jene Angestellten dem Streikverbot unterliegen, die wesentliche Aufgaben erfüllen, deren Nichterfüllung  die Staatsicherheit, wichtige Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder die Landesversorgung in Mitleidenschaft ziehen können. Das Streikverbot ist eine Dienstpflicht und bleibt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen. Verstösse gegen das Streikverbot können je nach den konkreten Umständen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Disziplinaruntersuchung).

  • 1 Art. 28 Abs. 4 BV; Art. 24 Abs. 1 BPG