Absatz 1
Die Disziplinaruntersuchung dient dazu festzustellen, ob eine angestellte Person arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat und gegebenenfalls mit welchen Massnahmen sie wieder zum korrekten Vollzug ihrer Aufgaben bewegt werden kann.
Zuständig zur Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung ist gemäss Artikel 2 BPV jene Stelle, der die Arbeitgeberkompetenz zusteht. Die Disziplinaruntersuchung ist ein formelles Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz1. Der Eröffnungsakt ergeht in Form einer sogenannten prozessleitenden Verfügung, in welcher die zuständige Behörde die Untersuchung gegen eine namentlich genannte Person eröffnet und bekannt gibt, wer mit der Untersuchung beauftragt wird. Dabei kann es sich um eine befähigte Person inner- oder ausserhalb der Bundesverwaltung handeln.
Absatz 2
Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2. Das bedeutet, vor jeder Massnahme, welche die Rechtsposition der betroffenen Person verändert, muss die Person angehört, d.h. es muss ihr das rechtliche Gehör gewährt werden3. In einem ersten Schritt folgt daraus, dass sich die Person zur Tatsache der Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung sowie zu der mit der Untersuchung beauftragten Person äussern darf. Insbesondere ist dies der Zeitpunkt, in welchem die angestellte Person Ausstands- bzw. Befangenheitsgründe gegen die mit der Untersuchung beauftragte Person vorbringen kann. Die Ausstandsfrage ist, soweit keine Einigung gefunden wird, beschwerdefähig4, nicht jedoch die Frage der Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung5.
Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutet weiter, dass die mit der Untersuchung beauftragten Person den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich dazu nötigenfalls folgender Beweismittel bedient: Urkunden, Auskünfte der betroffenen Personen, Auskünfte Dritter, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen6. Eine Untersuchung kann daher, muss aber nicht, aufwändig sein.
Die betroffene Person kann sich, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, in jedem Zeitpunkt des Verfahrens verbeiständen lassen.
Die untersuchende Person kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Solange diese Vollmacht nicht widerrufen wird, korrespondiert die untersuchende Person mit der Vertreterin oder dem Vertreter7.
Bevor die untersuchende Person eine Disziplinarmassnahme ausspricht, muss sie der betroffenen Person erneut das rechtliche Gehör gewähren. Die betroffene Person kann sich dabei sowohl zum Sachverhalt (d.h. zum konkreten Vorwurf), als auch zur vorgesehenen Disziplinarmassnahme gemäss Art. 99 BPV äussern.
Absatz 3
Eine Disziplinaruntersuchung kann nur solange durchgeführt und Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden, solange das Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Person besteht. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei dies durch Tod, im Einvernehmen, durch Zeitablauf beim befristeten Arbeitsvertrag, durch fristlose Kündigung oder bei der ordentlichen Kündigung durch Ablauf der Kündigungsfrist, endet die Disziplinaruntersuchung automatisch und unmittelbar. Das Ende der Disziplinaruntersuchung ist auch in diesen Fällen durch die untersuchende Person formell zu bestätigen.
Absatz 4
Führt der gleiche Sachverhalt neben der Disziplinaruntersuchung auch zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme in der Regel bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben8. Konkret bedeutet das, dass ein laufendes Disziplinarverfahren während dieser Zeit sistiert wird.
Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. Ein wichtiger Grund könnte z. B. dann vorliegen, wenn einer Person Verhaltensweisen vorgeworfen werden, die diese Person, wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten, in einer bestimmten Funktion oder an einem bestimmten Ort untragbar ist und es nicht zumutbar ist, ein rechtskräftiges Strafurteil abzuwarten. In solchen Fällen können Disziplinarmassnahmen ausnahmsweise trotz laufender Strafuntersuchung verhängt werden.