Kommentar zu BPV 99:
Disziplinarmassnahmen

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Absatz 1

Das Aussprechen von Disziplinarmassnahmen bedingt die vorgängige Durchführung einer Disziplinaruntersuchung. Die zu verhängende Disziplinarmassnahme wird, soweit sie den Arbeitsvertrag betreffen, entweder zwischen der zuständigen Stelle und der betroffenen Person schriftlich vereinbart oder von der zuständigen Stelle mittels beschwerdefähiger Verfügung einseitig angeordnet. Gegen vereinbarte Massnahmen steht kein Rechtsmittel offen; verfügte Sanktionen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Absätze 2 und 3

Die angestellte Person soll, ausgehend von Artikel 25 BPG, mit den Disziplinarmassnahmen nicht in erster Linie reaktiv für eine frühere Rechtsverletzung bestraft werden. Vielmehr sollen die Massnahmen proaktiv und mit Blick in die Zukunft das künftige Verhalten dieser Person steuern.

Der Verweis als Disziplinarmassnahme wurde mit der auf 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision des BPG gestrichen, da er die gleiche Wirkung erzielt wie eine Verwarnung. Die Verwarnung ist klar zu unterscheiden von der arbeitsrechtlichen Mahnung, die seitens des Vorgesetzten bei jeder Nichtbefolgung einer dienstrechtlichen Weisung bzw. bei jeder dienstrechtlichen Pflichtverletzung ohne vorgängiges formelles Verfahren ausgesprochen werden kann. Die Mahnung ist keine Disziplinarmassnahme. Vielmehr soll die Mahnung der angestellten Person aufgrund ihrer Rüge- und Warnfunktion aufzeigen, welches Verhalten nicht toleriert wird, wie und bis wann sich etwas ändern muss und was die Konsequenzen sein werden, falls die Mahnung wirkungslos bleibt. Die Verwarnung hingegen ist die schwächste disziplinarrechtliche Sanktion, die ein vorausgehendes formelles Verfahren bedingt. Durch sie wird, anders als bei der Mahnung, eine Pflichtverletzung nicht nur gemahnt, sondern ausdrücklich und hoheitlich festgestellt. Sie ist trotz ihrer milden Wirkung nicht  harmlos und kann, ähnlich wie die Mahnung, als Vorstufe zur Kündigung wegen wiederholter Dienstpflichtverletzung dienen.

Die in den Absätzen 2 und 3 aufgezählten Disziplinarmassnahmen sind abschliessend geregelt; die untersuchende Person darf keine anderen Sanktionen aussprechen. Insbesondere bei der Änderung des Aufgabenkreises (Sanktion bei fahrlässiger Pflichtverletzung) ist darauf zu achten, dass diese Sanktion in der praktischen Auswirkung nicht schärfer ausfällt als z. B. eine Lohnkürzung von maximal 10 Prozent während längstens eines Jahres (Sanktion bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung). So hätte z. B. der Entzug einer Führungsfunktion im Rahmen eines Disziplinaruntersuchung als Änderung des Aufgabenkreises i.d.R. dauernde Auswirkungen auf den Lohn, und würde somit u. U. längerfristig eine schärfere Massnahme darstellen, als eine vorübergehende Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent. Es gilt daher zwischen den Disziplinarsanktionen nach Artikel 99 BPV und den dienstlich erforderlichen Massnahmen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 BPV zu unterscheiden; letztere bedürfen keines Disziplinarverfahrens. Wird eine Änderung des Aufgabenkreises oder des Arbeitsortes als disziplinarische Massnahme ausgesprochen, ist in der Disziplinarverfügung gleichzeitig auch der Arbeitsvertrag in diesem Punkt zu ändern. Somit kann sich die sanktionierte Person mit der Beschwerde gegen die Disziplinarmassnahme auch gegen die Änderung des Arbeitsvertrages beschweren.

Es ist grundsätzlich möglich, Massnahmen zu kumulieren. Die Verhängung mehrerer Disziplinarmassnahmen ist jedoch sicher die Ausnahme und muss in jedem Fall aufgrund der Gesamtumstände verhältnismässig und sinnvoll sein. Sie muss insgesamt der Schwere der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflicht und dem Grad des Verschuldens entsprechen.