Kommentar zu VBPV 1:
Geltungsbereich

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Absätze 1 und 2

Die Bundeskanzlei und die Departemente legen dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) Konzepte für Pilotversuche vor. Diese Möglichkeit besteht auch für weitere Arbeitgeber nach Artikel 1 der Bundespersonalverordnung (BPV), wenn sie die Anwendung von Artikel 18a BPV in ihren Personalerlassen nicht ausgeschlossen und die Pilotversuche in ihren Erlassen geregelt haben. Das EPA steht für einen vorgängigen mündlichen Austausch zur Verfügung und kann die Arbeitgeber bei der Erstellung der Konzepte unterstützen. Das Konzept muss die Angaben gemäss der Auflistung von Absatz 1 umfassen. Pilotversuche der Ämter müssen durch das jeweilige Departement eingereicht werden. Das EPA informiert die Human-Resources-Konferenz (HRK) über die vorgelegten Konzepte und holt deren Einschätzung für die Entscheidfindung ab. Das EPA stellt nach Konsultation der HRK Antrag an das EFD mit einer kurzen Begründung. Das EPA informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner (BAS) über die Durchführung von Pilotversuchen.

Absatz 3

Im Anschluss an den Pilotversuch halten die Bundeskanzlei und die Departemente die Erkenntnisse aus dem Pilotversuch (was hat sich bewährt und was nicht) zuhanden des EPA in einem kurzen Bericht fest. Der Bericht sollte auch darüber Auskunft geben, ob und welche finanziellen Auswirkungen der Pilotversuch gehabt hat und was diesbezüglich bei einem Regelbetrieb zu erwarten wäre. Der Bericht ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Pilotversuchs dem EPA zuzustellen.

Absatz 4

Das EPA ist für die Koordination der Pilotversuche und die Information der HRK und des BAS verantwortlich. Die Ergebnisse der Pilotversuche diskutiert das EPA mit der HRK und konsultiert diese zum weiteren Vorgehen.