Für angeordnete Arbeit in der Nacht (Sonntag – Freitag 20 – 06 Uhr, Samstag 18 – 06 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen wird eine monetäre Vergütung ausgerichtet. Für Nachtarbeit erhalten die Angestellten zusätzlich zur monetären Entschädigung nach Absatz 3 einen Zeitzuschlag nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 BPV, sofern die darin statuierten Bedingungen erfüllt sind. Auch sind die Entschädigungen für Sonntags- und Nachtarbeit kumulativ geschuldet, sofern an Sonn- oder Feiertagen zu den aufgeführten Zeiten nach Absatz 3 gearbeitet wird.
Die Entschädigung für Sonntagsarbeit von 33 Prozent berechnet sich wie folgt: Der maximale Jahreslohn der entsprechenden Lohnklasse des Angestellten wird durch den Jahresstundendivisor 2100 geteilt. Von diesem Betrag werden die 33 Prozent gerechnet.
Grundsätzlich haben auch Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit Anspruch auf die Vergütungen. Es ist aber an ihnen zu beurteilen, ob ein allfälliger Anspruch im Lichte der speziellen Arbeitsbedingungen und der Entschädigung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV vernünftigerweise geltend gemacht werden soll.
Es sind nur die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV vergütungsberechtigt. Lokale Feiertage werden nicht entschädigt.
Im Sinne einer Gleichstellung der Angestellten in industriellen Betrieben des Bundes mit denjenigen der Privatwirtschaft richten sich die Ansätze für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Berechnung des Ferienlohns nicht nur der eigentliche Lohn, sondern auch sämtliche regelmässig und dauernd ausbezahlten Zulagen zu berücksichtigen (BGE 132 III 172). Diese Praxis gilt mangels eigener Regelung im Bundespersonalrecht auch für die Angestellten der Bundesverwaltung. Dies bedeutet, dass die Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 12 VBPV) für die Berechnung des Ferienlohns massgebend ist, sofern sie regelmässig und dauernd bezogen wurde (regelmässig und dauernd bedeutet: während mindestens 10 von 12 Monaten pro Kalenderjahr; Entscheid Human-Resources-Konferenz 4.2007). Die Zuschläge bemessen sich analog Art. 19 Abs. 3 VBPV.