Beim Pikettdienst hält sich die angestellte Person für allfällige Arbeitseinsätze bereit (bspw. für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen oder für Kontrollgänge).
Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als die angestellte Person tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
Es rechtfertigt sich, Angestellten, die im Rahmen des vom Arbeitgeber angeordneten Pikettdienstes in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sind, tiefere Entschädigungen auszuzahlen. Davon sind beispielsweise Angestellte betroffen, die nur per Mobiltelefon erreichbar sein müssen. Der Entscheid, wann die Mobilität als nicht eingeschränkt erachtet wird, und die Festlegung der Höhe der tieferen Entschädigung liegen im Ermessen der zuständigen Stelle. Die Entschädigung darf aber 30 Prozent des Betrags der ordentlichen Entschädigung nach Absatz 1 nicht unterschreiten.
Die angestellte Person kann auch dann massgeblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sein, wenn sie einen allfälligen Arbeitseinsatz bspw. im Homeoffice leisten müsste. Es kommt im Wesentlichen auf die durch den Pikettdienst verursachten Einschränkungen der angestellten Person in ihrem Privatleben an. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die angestellte Person den Arbeitseinsatz innert einer gewissen Zeitspanne am Büroarbeitsplatz oder im Homeoffice leisten muss. Allenfalls könnte die Konstellation entstehen, dass die angestellte Person ohnehin beabsichtigt zu Hause zu bleiben und allfällige Arbeitseinsätze im Homeoffice erledigen könnte. In solchen Fällen wäre eine Reduktion der Entschädigung möglich. Die angestellte Person müsste diese Absicht aber explizit äussern.
Zur Leistung eines ortsunabhängigen Arbeitseinsatzes mit einem Laptop: Solche Fälle sind zu unterscheiden von der Möglichkeit eines Einsatzes mittels beispielsweise einer Auskunft über ein Mobiltelefon. Die angestellte Person benötigt innerhalb der festgelegten Zeitspanne einen Arbeitsplatz, wo sie in Ruhe arbeiten kann und zudem die Vorschriften betreffend den Datenschutz und das Amtsgeheimnis eingehalten werden können. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, bspw. bei einem Aufenthalt in einer Ferienwohnung und bei Erfüllung der oben beim Beispiel des Homeoffice genannten Bedingungen, wäre eine Reduktion der Entschädigung möglich. Hingegen wäre ein solcher Einsatz in einem Restaurant wohl nicht möglich. Dies im Gegensatz zu einer Auskunft mittels eines Mobiltelefons. Auch mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitsorts ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall eine Einschränkung der Mobilität vorliegt oder nicht.