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Kommentar zu VBPV 15:
Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen

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Absatz 1

Die Zulage wird pro Einsatz ausgerichtet. Es handelt sich hier nicht um Entschädigungen für Schichtarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes, sondern für unregelmässige Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit, welche die Voraussetzungen der Schichtarbeit nicht erfüllen.

Absatz 2

Die Verantwortung für die Festlegung der Voraussetzungen für unregelmässige Einsätze liegt bei den Departementen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Berechnung des Ferienlohns nicht nur der eigentliche Lohn, sondern auch sämtliche regelmässig und dauernd ausbezahlten Zulagen zu berücksichtigen (BGE 132 III 172). Diese Praxis gilt mangels eigener Regelung im Bundespersonalrecht auch für die Angestellten der Bundesverwaltung. Dies bedeutet, dass Zulagen für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 15 VBPV) für die Berechnung des Ferienlohns massgebend ist, sofern sie regelmässig und dauernd bezogen wurde (regelmässig und dauernd bedeutet: während mindestens 10 von 12 Monaten pro Kalenderjahr; Entscheid Human-Resources-Konferenz 4.2007). Die Zuschläge bemessen sich analog Art. 19 Abs. 3 VBPV.