Absatz 3
Den massgebenden Verdienst für die Berechnung der Arbeitgeberleistungen an die durch Berufsunfall invalid gewordenen angestellten Personen, für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen sowie für Halb- oder Vollwaisen hat das EFD in Artikel 26 VBPV festgelegt. Der Leistungsanspruch nach Artikel 63 ist gekoppelt an Leistungsansprüche der erwähnten Personen gegenüber der Pensionskasse des Bundes. Entfällt deren Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse, werden keine Berufsunfallleistungen mehr erbracht.
Absatz 4
Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, wird den Hinterlassenen ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten ausgerichtet.