Kommentar zu VBPV 28:
Arbeitszeit

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Die Rahmenarbeitszeit wurde per 1.1.19 auf 22 Uhr verlängert. Dies trägt einem Bedürfnis der Angestellten Rechnung, die auch nach 20 Uhr noch kleinere Arbeiten, wie z. B. das Verfassen oder Lesen von E-Mails, erledigen wollen. Die Arbeitszeit kann so besser auf die persönlichen Bedürfnisse der Angestellten ausgerichtet werden, was u. a. auch zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf führt. Ziel dieser Anpassung sind nicht längere, sondern flexiblere Arbeitszeiten. Im Weiteren bleiben die Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (Art. 17 BPG, Art. 28 Abs. 5 VBPV) unverändert anwendbar. Diese Bestimmungen und die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers stellen sicher, dass die Angestellten durch die längere Rahmenarbeitszeit nicht höheren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und genügend Ruhezeit erhalten. Zwar sind die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit des Arbeitsgesetzes (Art. 15a ArG) für die Angestellten der Bundesverwaltung nicht anwendbar. Trotzdem ist es in der Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass diese Ruhezeiten in der Regel eingehalten werden. Trotz der Verlängerung der Rahmenarbeitszeit auf 22 Uhr werden die Nachtzulagen bei vom Arbeitgeber angeordneter Nachtarbeit (von 20 bis 6 Uhr, Art. 12 Abs. 3 VBPV) auch weiterhin ausgerichtet.

In Absatz 2bis werden die Bedingungen festgelegt, wann Arbeitszeit auf dem Arbeitsweg anerkannt werden kann. Arbeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln soll im Vergleich zu stationärer Arbeit die Ausnahme bleiben, da die Vorgaben des Gesundheitsschutzes nicht erfüllt werden können. Neben der Bedingung, die Arbeit von ihrem Arbeitsinhalt überhaupt auf dem Arbeitsweg erfüllen zu können, müssen die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sein und die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden. Reist beispielsweise die angestellte Person während den Stosszeiten in überfüllten Zügen, werden diese Bedingungen nicht erfüllt sein. Arbeitet sie an einem Laptop, ist die Einhaltung des Datenschutzes mit einem Sichtschutz sicherzustellen. Im Weiteren ist die Dauer der Reisezeit zu berücksichtigen. Je länger die Angestellten unterwegs sind, desto eher ist die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Arbeitsweg möglich. Die genannten Bedingungen sind dabei stets einzuhalten. Sind diese Bedingungen erfüllt und erteilen die Vorgesetzten die Bewilligung dazu, ist die ganze geleistete Arbeitszeit anzurechnen. 

Die Pausenregelung lehnt sich an diejenige von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Arbeitsgesetzes1 an. Die Arbeit muss nach 7 Stunden unterbrochen werden. Pausen werden dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (vgl. Art. 15 Abs. 2 ArG).

Die Pausen gemäss Absatz 4 müssen am jeweiligen Arbeitshalbtag bezogen werden. Eine Entschädigung in Geld oder ein Nachbezug an einem anderen Arbeitshalbtag ist nicht möglich. Diese Bestimmung ergänzt Artikel 10b Absatz 2 BPV und ist auch für Angestellte in festen Dienstplänen anwendbar.

  • 1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)