Kommentar zu VBPV 32:
Bandbreitenmodell

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Es können die folgenden Bandbreitenmodelle angeboten werden:

Menuwöchentliche ArbeitszeitBesoldung in ProzentAusgleichstage
141.51000
241.5985
341.59610
442.51005
543.510010

Die Vorgesetzten sollten Modelle mit mehr Ausgleichstagen nur dann gewähren, wenn die angestellten Personen nur wenige oder gar keine Ferien- oder Ausgleichstage bzw. Überzeit in das neue Jahr übertragen. Ansonsten besteht die Gefahr der Äufnung eines übermässig hohen Freizeitguthabens.

Die Bandbreitenmodelle können nur von Angestellten mit dem Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit gewählt werden. Sie stehen auch Teilzeitbeschäftigten offen. Bietet ein Departement seinen Angestellten die Bandbreitenmodelle an, sollen ihnen sämtliche Modelle zur Verfügung stehen, solange nicht wesentliche betriebliche Gründe eine Einschränkung erfordern.

In Absatz 4 wird klargestellt, auf welcher Basis die Zulagen berechnet werden. Dabei handelt es sich um die monatlich pauschal ausbezahlten Zulagen (Ortszuschlag, Funktions-, Sonder- und Arbeitsmarktzulagen). Die Vergütungen nach Artikel 45 BPV (Sonntags-, Nacht- und Pikettentschädigung) werden auch weiterhin voll ausbezahlt, da in diesen Fällen die Leistung zu 100% erbracht wird.

Die Angestellten sind verpflichtet, die Ausgleichstage nach erfolgter Kündigung vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Ist der Bezug trotz ernsthafter Bemühungen der Angestellten nicht möglich (z. B. aufgrund der Arbeitslast oder weil die Vorgesetzten den Bezug nicht zuliessen oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) sind die Ausgleichstage beim Austritt auszuzahlen1.

  • 1 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008 (4A-291/2008; E.3); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017 (A-3049/2017)