Absatz 1
Es liegt in der Kompetenz der zuständigen Stelle, ob sie den Angestellten ein Sabbatical bewilligen will oder nicht. Es gibt somit keinen Anspruch darauf. Sofern es aber betrieblich und finanziell möglich ist, soll das Sabbatical gewährt werden.
Absatz 1bis
Einschränkung der Übertragung von Mehrarbeit und Überzeit auf das Sabbaticalkonto. So soll verhindert werden, dass die Angestellten übermassig Freizeitguthaben generieren.
Absatz 2
Sabbaticals sind primär für Angestellte in den Lohnklassen 18 bis 38 vorgesehen, da in diese Personalkategorien am meisten Überzeitguthaben anfallen. In begründeten Fällen ist ein Sabbatical aber auch für Angestellte in Lohnklasse 17 oder tiefer möglich.
Absätze 3 und 4
Regeln für den Bezug und Verfall des Sabbaticals. Nicht bezogene Sabbaticalguthaben, welche noch nicht verfallen sind, sind gestützt auf den subsidiär zum BPG anwendbaren Artikel 339 Absatz 1 OR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.