Kommentar zu VBPV 35:
Schichtarbeit

Artikel VBPV 35 öffnen

Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn Schichtarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt, das heisst wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.

Absatz 1

Es gelangen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zur Anwendung, die den Schutz der im Schichtbetrieb angestellten Personen sicherstellen. Insbesondere handelt es sich um Bestimmungen über die medizinischen Untersuchungen, die Pausen, die Höchstarbeitszeit, die Zeitzuschläge sowie über die weiteren Massnahmen, die bei ununterbrochenem Schichtbetrieb zur Anwendung gelangen. Die Schutzbestimmungen nach Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der BPV und der VBPV.

Absatz 2

Die Departemente sind zuständig für die korrekte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz betreffend die Schichtarbeit; insbesondere sind sie verantwortlich für die Erstellung der Schichtpläne. Da der Arbeitgeber Bundesrat nicht dem Bewilligungsverfahren untersteht, welches das Arbeitsgesetz für die Angestellten des Privatsektors vorsieht, wird den Departementen die Kompetenz eingeräumt, die Schichtarbeit im Departement zu bewilligen. Die Departemente können sich an die Spezialisten und Spezialistinnen des SECO wenden, insbesondere um festzulegen, ob es sich um Schichtarbeit handelt.