Kommentar zu VBPV 35a:
Vertrauensarbeitszeit

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Festlegung, wie die Entschädigung für Vertrauensarbeitszeit berechnet wird (Abs.1). Sämtliche anderen ausbezahlten Zulagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Ausnahme Funktionszulage). Die Zulage wird in 13 Teilen ausbezahlt (Art. 10 Abs. 2 Bst. f VBPV). Bei Angestellten im Besitzstand berechnet sich die Zulage auf der Basis der (tieferen) Lohnklasse der neuen Funktion und nicht nach dem garantierten Lohn. Die Entschädigung wird zusätzlich zum Krankenlohn gemäss Artikel 56 BPV ausgerichtet. Für Angestellte der Lohnklassen 24-29 besteht dabei solange ein Anspruch, bis die Vereinbarung betreffend Vertrauensarbeitszeit geändert wird.

In Absatz 2 wird die Umrechnung von Ausgleichstagen von Angestellten mit Vertrauensarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgradwechsel geregelt. Die Berechnung erfolgt analog der Umrechnung von nicht bezogenen Ferientagen (Art. 39 Abs. 2 VBPV).

Beispiel

Reduziert eine angestellte Person ihren Beschäftigungsgrad am 1.7.18 von 100 auf 50 Prozent und weist er noch 7 nicht bezogene Ausgleichstage auf, berechnet sich sein Anspruch wie folgt: 2 Ausgleichstage nach altem BG: 2 x 8.3h plus 5 Ausgleichstage nach neuem BG: 5 x 4.15 h: ergibt ein Total von 37.35 h. Dividiert durch die Sollarbeitszeit des neuen BG (4.15 h): ergibt ein Total von 9 Ausgleichstagen.