Statuierung des Abgeltungsverbots von Ferien während des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung stützt sich auf Artikel 361 OR. Die Auszahlung von Ferienguthaben nach Absatz 2 erfolgt entsprechend dem Jahreslohn und allen regelmässig und dauernd ausbezahlten Zulagen. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls aufgelöst, werden allfällige Feriensaldi nicht ausbezahlt (Abs. 3).