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Kommentar zu VBPV 38:
Abgeltung von Ferien

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Statuierung des Abgeltungsverbots von Ferien während des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung stützt sich auf Artikel 361 OR. Die Auszahlung von Ferienguthaben nach Absatz 2 erfolgt entsprechend dem Jahreslohn und allen regelmässig und dauernd ausbezahlten Zulagen. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls aufgelöst, werden allfällige Feriensaldi nicht ausbezahlt (Abs. 3).