Absatz 1
Generalklausel für die Gewährung von bezahltem oder unbezahltem Urlaub. Diese Generalklausel erlaubt den Arbeitgebern grundsätzlich auch über die in den Absätzen 2 und 3 aufgezählten Beispielen hinaus Urlaub zu gewähren. Wenn ein Grund nach Absatz 3 gegeben ist, besteht ein Anspruch seitens der Angestellten. Ansonsten ist es grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ob er den Urlaub gewähren will oder nicht. Mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgezählten Fälle haben Angestellte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von bezahltem Urlaub. Vorbehalten bleiben ergänzend anwendbare Urlaubsbestimmungen des OR (z. B. Art. 329 Abs. 3 OR, wonach der angestellten Person nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren ist).
Absatz 2
Die Bestimmung beinhaltet eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, für die Urlaub gewährt werden kann. Es wird empfohlen, den Urlaub zu gewähren, falls die betrieblichen Bedürfnisse und der Urlaubszweck gemäss Absatz 1 dies zulassen.
Unter Beachtung bestimmter Grundsätze stehen die einzelnen Urlaubsgewährungen im Ermessen der Arbeitgeber. Dabei ist zu beachten, dass die Urlaubsgewährung, wie das staatliche Handeln insgesamt, den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden genügen muss. Die Praxis der Urlaubsgewährung muss also innerhalb eines Amtes aufgrund der konkreten Umstände verhältnismässig und in Bezug auf alle Arbeitnehmenden rechtsgleich gehandhabt werden. Kriterien bei der Urlaubsgewährung können z. B. sein die Arbeitsbelastung in der Verwaltungseinheit oder im Team, bisherige Urlaubsbezüge, Leistung und Verhalten der gesuchstellenden Person sein. Bei ungenügenden oder nur knapp genügenden Leistungen wird es in der Regel nicht den betrieblichen Bedürfnissen entsprechen, dass eine Person infolge von Urlaubsgewährung der Arbeit fernbleibt.
Immer wieder Diskussionen ergeben sich zur Urlaubsgewährung gegenüber Lernenden, die nicht dem BPG unterstehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BPG). Gemäss den auf InfoPers publizierten Vertragsbedingungen für Lernende der Bundesverwaltung kann Lernenden grundsätzlich bezahlter Urlaub im gleichen Rahmen wie beim Bundespersonal gewährt werden (Art. 40 VBPV).
In Artikel 40 Absatz 2 VBPV sind verschiedene Ereignisse aufgezählt, für die bezahlter Urlaub gewährt werden kann. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung und die Liste ist nicht abschliessend. Somit ist es rechtlich gesehen möglich, dass der Arbeitgeber im Einzelfall gestützt auf Absatz 1 auch für andere Ereignisse als die in Absatz 2 genannten bezahlten Urlaub gewähren kann. In Bezug auf Lernende ist zudem Ziff. 4.7.2 des erwähnten Anhanges zu berücksichtigen: Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Bundesverwaltung, mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR, grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen (z.B. für Spitzensport) können im Ausbildungsvertrag individuell vereinbart werden. Artikel 329e OR besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren hat (Abs. 1). Das OR hält fest, dass der Arbeitnehmer während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch hat1.
Buchstabe a
Gemäss Art. 40 Abs. 2 Bst. a VBPV kann für die aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen während der erforderlichen Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr Urlaub gewährt werden. „Bedeutende Kultur- oder Sportanlässe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von Seiten der Verwaltung eine Auslegung erfordert2. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen schweizerisch und international bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen unterschieden; der Anlass muss jedoch aus der Perspektive der Schweiz bedeutend sein. Die Urlaubsgewährung ist grundsätzlich gegenüber aktiv Teilnehmenden und Mitwirkenden (z. B. als Funktionär) möglich. Die erwähnte Dauer von 8 Tagen stellt eine Maximaldauer dar, die jedoch auch nur teilweise oder tageweise gewährt werden kann.
Buchstabe c
Ein öffentliches Amt bekleidet, wer Mitglied einer (legislativen, exekutiven oder judikativen) Behörde ist oder für eine öffentlich-rechtliche Anstalt von Bund, Kanton, Gemeinde, für eine öffentliche Schule oder eine öffentlich-rechtlich anerkannte Kirche Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Recht begründet sind (hoheitliche Aufgaben). Dabei spielt es keine Rolle, ob die angestellte Person zu dieser Tätigkeit berufen oder als Mitglied einer Behörde gewählt wurde oder ob sie sich selbst darum beworben hat. Miliztätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie neben- oder ehrenamtlich mit einer auf die Neben- oder Ehrenamtlichkeit zugeschnittenen Entschädigung (auch unentgeltlich) ausgeübt wird. Keine Miliztätigkeit liegt vor, wenn öffentliche Aufgaben im Rahmen eines voll- oder teilzeitlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfüllt werden. 3
Betreffend Urlaube für öffentliche Ämter gemäss Buchstabe c gilt es festzuhalten, dass der Arbeitgeber Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Milizsystem ermöglichen will. Die Bestimmung ist deshalb auch darum eher grosszügig zu handhaben, weil sich immer weniger Bürger und Bürgerinnen freiwillig für die Ausübung der öffentlichen Ämter zur Verfügung stellen. So kann ein Beitrag daran geleistet werden, damit sich dieses Problem nicht noch weiter verschärft.
Urlaubstage zur Ausübung eines öffentlichen Amtes können jedoch per definitionem nur für Tätigkeiten gewährt werden, welche in die Arbeitszeit fallen. Für Sitzungen, welche jeweils nach Ende der üblichen Arbeitszeit am Abend oder am Wochenende stattfinden, ist die Bewilligung des bezahlten Urlaubs sehr restriktiv zu handhaben und auf nicht vermeidbaren Vorbereitungsaufwand während der Arbeitszeit zu beschränken. Ebenso kann bei der Urlaubsbemessung zusätzlich zu oben und unter Absatz 2 erwähnten Punkten berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Tätigkeit entschädigt wird (z. B. unentgeltliche Tätigkeit oder Tätigkeit gegen kleine Entschädigung darf anders behandelt werden als Tätigkeit gegen eine Entschädigung in „Einkommenshöhe“).
Nicht für jede für eine legislative, exekutive oder judikative Behörde ausgeführte Tätigkeit kann bezahlter Urlaub gewährt werden. Vielmehr kann eine Urlaubsgewährung nur dann erfolgen, wenn es um die Ausübung sogenannt hoheitlicher Aufgaben geht. Bei hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten, „die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) Kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat“. Hoheitlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie aus der Staatsgewalt (z. B. Ordnung, Sicherheit, Steuern, Zoll, Bildung, etc.) abgeleitet ist. Unterstützt z.B. ein Gemeinwesen den Betrieb eines Campingplatzes oder eines Schwimmbades, den Unterhalt von Waldwegen oder eines Waldkulturerbes, sind derartige Tätigkeiten kaum als hoheitliche Aufgaben zu betrachten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden.
Buchstabe e
Nach Art. 40 Abs. 2 Bst. e VBPV können für Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste Urlaube gewährt werden, namentlich die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren. Urlaubsgewährungen sind nur möglich für den Einsatz in solchen Institutionen, nicht jedoch für die Ausbildung oder Weiterbildung im Hinblick auf einen solchen Einsatz.
Buchstabe f
Gemäss Art. 40 Abs. 2 Bst. f VBPV kann für die Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen während der erforderlichen Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr bezahlter Urlaub gewährt werden. Diese Bestimmung kann nur dann angewendet werden, wenn es um die Teilnahme als Sportler oder Sportlerin an einem internationalen Sportwettkampf geht, nicht jedoch als Funktionär. Für Funktionäre an internationalen Sportanlässen kann eine Urlaubsgewährung allenfalls unter Ziffer a geprüft werden.
Buchstabe g
Angestellten, die an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion, an J+S -Kaderkursen oder an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S teilnehmen, kann ein Urlaub bis maximal sechs Tagen gewährt werden. Bei den Partnerverbänden von J+S handelt es sich um Angebote für Menschen mit einer Behinderung wie Schweizer Paraplegiker-Vereinigung – Rollstuhlsport Schweiz, PluSport Behindertensport Schweiz, Procap-Sport, Swiss Deaf Sports SDS, Special Olympics Switzerland. Die Gewährung des Urlaubs liegt unter Berücksichtigung der Prinzipien des Gleichbehandlungsgebots der Angestellten und der Verhältnismässigkeit im Ermessen des Arbeitgebers.
Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, verbleiben sämtliche Erwerbsersatzentschädigungen dem Arbeitgeber, auch wenn J+S-Kurse ausschliesslich in der Freizeit stattgefunden haben. Werden die Kurse während einem unbezahlten Urlaub absolviert, fällt die EO-Entschädigung der angestellten Person zu.
(Entscheid der HRK vom 1. Mai 2014).
Absatz 3
Die Bestimmung beinhaltet die Gründe, welche einen Anspruch auf Urlaub auslösen. Es ist zu unterscheiden zwischen planbaren und kurzfristig eintreffenden Ereignissen. Bei der letzteren Kategorie (Buchstaben c, d, e, f, g, h und i ist es notwendig, dass man von der Arbeit dispensiert wird, um an den Ereignissen teilzunehmen. Bei solchen Urlauben sollte man folglich die notwendige Zeit bis maximal einen Arbeitstag (auch für Teilzeitarbeitende, falls sie an den betreffenden Tagen den ganzen Tag arbeiten) gewähren. Für die anderen Ereignisse erhalten die Angestellten ein Urlaubsguthaben entsprechend der täglichen Sollarbeitszeit nach Beschäftigungsgrad.
Wurde den Angestellten Urlaub gemäss Absatz 3 gewährt und konnte dieser bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden (beispielsweise wegen Krankheit), muss er gestützt auf Artikel 339 Absatz 1 OR ausbezahlt werden. Bedingung ist aber, dass er weder verfallen noch verjährt ist. In Betracht kommen dabei Urlaube, die aufgrund eines bestimmten Ereignisses wie Hochzeit gewährt worden sind. Urlaube gemäss Absatz 3 Buchstaben c, d, e, f, g, h und i hingegen sind dermassen eng an das Ereignis gebunden, dass sie nur im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen werden können. Betreffend Buchstabe d z. B. bedeutet das, dass beispielsweise ein Tag Urlaub für die Vorbereitung der Beisetzung, ein Tag für die Beisetzung bzw. Trauerfeier und ein Tag auch erst Wochen oder Monate später für die Testamentseröffnung bezogen werden kann. Der Bezug kann jedoch nur aufgrund von Ereignissen erfolgen, die in direktem Zusammenhang mit dem Todesfall stehen.
Die Frage, ob Ferien nachbezogen werden können, wenn die Ereignisse gemäss Buchstabe a bis h in eine Ferienperiode fallen, ist nach den folgenden Grundsätzen zu beantworten: Bezahlter Urlaub bedeutet in seinem Grundsatz, eine Person wird aufgrund eines in die Arbeitszeit fallenden privaten Ereignisses während einer bestimmten Zeit unter Weiterführung der Lohnzahlung von der Arbeitsleistung entbunden. Da eine Person während Ferien per definitionem nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht grundsätzlich während Ferien kein Anspruch auf bezahlten Urlaub für private Verrichtungen und die Ferien dürfen nicht nachbezogen werden. Daher besteht z. B. für kurzfristig eintretende, nicht planbare private Ereignisse, welche in die Ferienzeit fallen, grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlten Urlaub (z. B. Arzt- und Zahnarztbesuche, kranke angehörige Person muss betreut werden, Vorladung vor Behörden). Sind jedoch z. B. die Hochzeit oder der Wohnungswechsel während Ferien geplant, was häufig der Fall ist, ist es möglich, für diesen Tag keine Ferien, sondern einen Urlaubstag zu beantragen (Art. 40 Abs. 3 Bst. a und f VBPV). Der Tod von Kindern, Partnern/innen oder Elternteilen wird als dermassen einschneidend betrachtet werden, dass der Erholungseffekt in der Tat in Frage gestellt werden kann und dem Arbeitnehmer auch während Ferien Urlaub zu gewähren ist. Dies dürfte hinsichtlich der Teilnahme an der Beisetzung von Dritten im Sinne von Buchstabe e eher nicht der Fall sein.
Die Frage einer allfälligen Urlaubsgewährung für den Tierarztbesuch eines kranken Tieres ist in den bundespersonalrechtlichen Bestimmungen nicht geregelt. Insbesondere kann dieser Fall nicht unter Artikel 40 Abs. 3 Bst c (Pflege von Familienangehörigen) oder h (eigene Arzt- oder Zahnarztbesuche) VBPV subsumiert werden. Gemäss der subsidiär anwendbaren Praxis des Obligationenrechts wäre lediglich in Notfallsituationen bezahlter Urlaub zu gewähren. In keinem Fall unter Art. 324a OR fallen Arztbesuche, die der Vorsorge dienen (z.B. Kontrolluntersuchungen, Impfungen, Kastration etc.). Solche Arztbesuche muss der Arbeitnehmer in die Freizeit oder Ferien verlegen; falls die Besuche nicht in die Freizeit oder Ferien verlegt werden können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 329 Abs. 3 OR zwar die üblichen freien Stunden und Tage gewähren, ohne dass jedoch während dieser Zeit ein Lohnanspruch entsteht.
Buchstabe a
Dieser Urlaub ist nicht an den Tag der zivilen oder kirchlichen Trauung gebunden. Er kann auch später bezogen werden.
Buchstabe c
Der Urlaub wird nur für die Betreuung von Familienmitgliedern im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls gewährt. Den Angestellten soll primär die Möglichkeit gegeben werden, in derartigen Situationen rasch und unkompliziert die notwendigen ersten Schritte einzuleiten. Die Gewährung des Urlaubs ist aber nicht zwingend abhängig von einer Notfallsituation. Ist die Betreuung durch die angestellte Person unabdingbar, ist der Urlaub auch für einen planbaren Zeitpunkt zu gewähren (bspw. für die notwendige Betreuung eines Kindes nach einer geplanten Operation).
Im Weiteren muss die Bedingung der Notwendigkeit der Pflege und Betreuung erfüllt sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht eine andere Person die Betreuung übernehmen könnte. Bei Kindern beispielsweise der andere Elternteil, der zum fraglichen Zeitpunkt frei hat, oder die Grosseltern. Im Weiteren muss geklärt werden, ob die Person effektiv betreut werden muss. Dies hängt von der Intensität der Krankheit selber, aber, insbesondere bei Kindern, auch vom Alter ab. Bei einer Begleitung zu Arztbesuchen muss zusätzlich abgeklärt werden, ob der Besuch, gleich wie bei den Arztbesuchen der angestellten Person selber (Art. 40 Abs. 3 Bst. h VBPV), nicht hätte in die Freizeit gelegt werden können. Wäre dies der Fall, so dürfte kein Urlaub gewährt werden, da die Begleitung der Person zum Arzt während der Arbeitszeit nicht notwendig gewesen wäre.
Die drei Arbeitstage stellen ein Guthaben dar, das tage- oder stundenweise bezogen werden kann, wobei sich das Guthaben nach der üblichen täglichen Arbeitszeit (fixe Arbeitstage oder Sollarbeitszeit) an den Arbeitstagen mit Wahrnehmung von Betreuungspflichten richtet.
Für Pflege-Situationen, die länger dauern, stehen die Mittel zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wie Jahresarbeitszeit oder temporäre Reduktionen des Beschäftigungsgrades sowie Beratungsangebote des Arbeitgebers (bspw. Personal- und Sozialberatung des Bundes) zur Verfügung. Für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern kann ein Urlaub gemäss Artikel 60c BPV gewährt werden, sofern die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind. Sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 60c BPV wie auch Art. 40 Abs. 3 Bst. c VBPV erfüllt (bspw. Grippe, die ärztlich bescheinigt kausal aufgrund einer zu Grunde liegenden schweren Beeinträchtigung wie Leukämie auftritt), können die beiden Urlaubsarten kumulativ bezogen werden.
Der Begriff „Familienmitglieder“ im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Bst. c VBPV ist nicht zu weit auszulegen. Er ist auf der einen Seite eng auszulegen, indem er klar abzugrenzen ist von Verwandtschaft im Sinne einer „einzigen grossen Familie“. Auf der anderen Seite ist der Status „Familienmitglied“ aber auch nicht davon abhängig zu machen, dass das Familienmitglied, welches der ersten Pflege bedarf oder für das die Pflege organisiert werden muss, im selben Haushalt wohnt. Bezahlter Urlaub im Sinne und im Rahmen von Art. 40 Abs. 3 Bst. c VBPV kann daher grundsätzlich gewährt werden bei Krankheit/Unfall von Kindern, Ehegatten, Lebenspartnern, der Eltern, der Schwiegereltern sowie von Geschwistern, sofern die Betreuung nicht durch andere Personen übernommen werden kann. Diese Definition des Kreises der Familienmitglieder lehnt sich an diejenige gemäss Artikel 329h OR an (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung; BBl 2019 4132). Der Arbeitgeber hat jedoch jedes Gesuch als Einzelgesuch und aufgrund der Gesamtumstände zu prüfen. So ist es u. U. auch denkbar, dass im Einzelfall z. B. auch für die Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds, das nicht unter die oben genannten Kategorien subsumiert werden kann. Beispielsweise dann, wenn diese Person niemanden anderen hat, als die beim Bund angestellte Person. Zudem ist auch auf die Generalklausel von Art. 40 Abs. 1 VBPV hinzuweisen. Danach kann den Angestellten unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Buchstabe d
Bei der Anwendung von Bst. d ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit vom rechtlichen Kindsverhältnis auszugehen und nicht auf die emotionale Nähe zwischen der mitarbeitenden und der verstorbenen Person abzustellen. Danach fallen unter diese Bestimmung die leiblichen Eltern und Kinder bzw. die Adoptiveltern und -kinder, da in diesen Fällen ein rechtliches Kindsverhältnis begründet wird. Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern hingegen wird rechtlich gesehen kein Kindsverhältnis begründet und der Stiefelternteil ist daher auch rechtlich nur gegenüber seinem Ehepartner verpflichtet, diesen in seinen Pflichten gegenüber den Kindern zu unterstützen, nicht aber gegenüber dessen Kindern. Zudem sagt der Status „Stiefelternteil“ noch nichts darüber aus, ob die angestellte Person überhaupt je mit dem verstorbenen Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft lebte und eine enge emotionale Bindung aufbauen konnte, oder ob der leibliche Elternteil erst nach Auszug der angestellten Person (wieder) heiratete. Bei einer expansiven Auslegung von Art. 40 Abs. 3 Bst. d VBPV, bei der auf die emotionale Nähe zwischen der mitarbeitenden und der verstorbenen Person abgestellt würde, besteht zudem die Gefahr, dass Angestellte, die durch einen Grosselternteil oder eine andere Bezugsperson (z. B. Konkubinatspartner/in des leiblichen Elternteils) grossgezogen wurden, im Todesfall ebenfalls den Anspruch auf einen dreitägigen Urlaub geltend machen könnten. In diesen Fällen ist ein Urlaub unter Art. 40 Abs. 3 Bst. e VBPV zu prüfen.
Buchstabe e
Die Bestimmung soll es den Angestellten ermöglichen, kurzfristig an der Beerdigung von Verwandten, Freunden oder guten Kollegen teilzunehmen. Der Begriff „Dritte“ soll nicht zu extensiv ausgelegt werden.
Buchstabe f
Dieser Urlaub ist grundsätzlich für den Tag des Umzugs gedacht und nicht für Vorbereitungsarbeiten. Findet der Umzug am Wochenende stattfand, besteht demnach kein Anspruch auf bezahlten Urlaub, da das private Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt. Es ist jedoch denkbar, dass zwar an einem Samstag gezügelt wurde, die Abgabe der alten Wohnung jedoch auf einen Wochentag und allenfalls Arbeitstag der betroffenen Person fällt. In diesem Fall würde für die Übergabe der Wohnung, nicht jedoch für deren Reinigung, bezahlter Urlaub gewährt werden können im Umfang der erforderlichen Zeit, da die Übergabe der Wohnung ebenfalls unmittelbar mit dem Wohnungswechsel zusammenhängt und das Urlaubsmaximum noch nicht ausgeschöpft worden war.
Buchstabe g
Mit der Flexibilisierung der Arbeitszeiten (Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit und GLAZ) stellte sich die Frage, ob überhaupt noch an dieser Form von Urlaub festgehalten werden soll. Da der Urlaub aber lediglich für Ereignisse nichtprivater Natur gewährt werden kann, hat er weiter seine Rechtfertigung.
Buchstabe h
Planbare Arzt- und Zahnarztbesuche sind grundsätzlich auf Randzeiten oder freie Tage (insbesondere bei Mitarbeitenden mit Teilzeitpensen) zu legen. Können die Angestellten keinen plausiblen Grund (bspw. Notfälle oder keine freien Termine an Randzeiten) für eine Abweichung von diesen Regeln vorbringen, kann ihnen der bezahlte Urlaub verweigert werden. Mit dieser Regelung sollen Missbräuche verhindert werden. Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für einen Urlaub erfüllt sind, sollte aber nicht zu schematisch vorgegangen werden. Es ist wichtig, dass man den Angestellten ein gewisses Mass an Flexibilität gewährt, um auch im Einzelfall eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Dies bringt u.a. mit sich, dass man den Begriff Randzeiten nicht zu weit definiert. Hinzu kommt, dass die Angestellten in der Regel Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten haben und sich dies auch auf die Definition der Randzeiten auswirken kann. Insbesondere steht den Angestellten damit eine grössere Flexibilität zu, die planbaren Arzt- und Zahnarztbesuche auf Randzeiten oder auf Zeiten ausserhalb der Arbeitszeit zu legen. Grundsätzlich sind mit Randzeiten diejenigen Zeiten am Anfang und Ende des Arbeitstages sowie vor und nach der üblichen Mittagszeit gemeint. Somit kann der bezahlte Urlaub in der Regel dann verweigert werden, wenn der Arzt- oder Zahnarztbesuch ohne plausiblen Grund mitten am Morgen oder am Nachmittag stattfindet. Insbesondere in Wiederholungsfällen sollte die Bestimmung streng gehandhabt werden. Finden die Arztbesuche an Randzeiten statt, ist für diejenige Zeit, während der die Angestellten normalerweise arbeiten, bezahlter Urlaub zu gewähren, sofern die tägliche Sollarbeitszeit noch nicht erreicht ist. Dies betrifft auch die Reisezeit zum Arzt. Beispiel: Die angestellte Person arbeitet normalerweise bis 17 Uhr. Der Arzttermin ist um 16.45 Uhr, die Reisezeit beträgt 15 Minuten. Somit müsste sie um 16.30 Uhr den Arbeitsort verlassen. Es bestünde ein Anspruch auf 30 Minuten bezahlten Urlaub. Ärztlich angeordnete Therapien sind den Arzt- und Zahnarztbesuchen gleichgestellt. Da sie jedoch in der Regel besser planbar sind, ist noch vermehrt darauf zu achten, dass die Termine möglichst auf freie Arbeitstage oder Randzeiten gelegt werden.
Buchstabe i
Den Mitgliedern der Delegiertenversammlung von PUBLICA muss für die Teilnahme an ihren Sitzungen bezahlter Urlaub gewährt werden. Die wahrgenommenen Aufgaben sind zu einem grossen Teil im Interesse des Arbeitgebers Bund. Deshalb soll die dafür aufgewendete Zeit nicht zulasten der Arbeitszeit der Angestellten gehen. Die Delegiertenversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.
Absätze 4 - 5
Bei unbezahlten Urlauben können die Parteien vereinbaren, dass der Urlaub nicht an die Anstellungsdauer angerechnet wird. Eine solche Regelung empfiehlt sich vor allem bei längeren unbezahlten Urlauben. Wird im Zeitpunkt des Bezugs der unbezahlten Urlaube keine Nichtanrechnungsvereinbarung abgeschlossen, gelten die unbezahlten Urlaube als anrechenbare Dienstzeit.
Es werden lediglich die bezogenen Urlaubstage gemäss Artikel 40 Absätze 2 und 3 an die Anstellungsdauer angerechnet. Vom Arbeitgeber gewährte aber nicht bezogene Urlaubstage (bspw. aufgrund eines vorzeitigen Austritts) werden nicht an die Anstellungsdauer angerechnet.
Absatz 4bis regelt den Umgang mit gewährten bezahlten Urlaubstagen, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Kündigung oder eines Todesfalles nicht bezogen wurden (bspw. Urlaubstag für Heirat). Diese Urlaubstage werden für ein bestimmtes Ereignis gewährt. Wenn dieses Ereignis nicht mehr während der Anstellung stattgefunden hat oder der Urlaubstag noch nicht bezogen worden ist, kann Sinn und Zweck des Urlaubs (freie Zeit für die Teilnahme am Ereignis) nicht mehr erreicht werden, weshalb die gewährten Urlaubstage spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Tod der angestellten Person entschädigungslos verfallen.
Eine Vereinbarung über die Weiterführung der beruflichen Vorsorge ist insofern nötig, als dass bei einem unbezahlten Urlaub die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (mit wenigen Ausnahmen wie der Treuepflicht) ruhen. Ein bewilligter unbezahlter Urlaub ist verbindlich und ist anzutreten, selbst wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Urlaubbeginns krank ist oder einen Unfall erlitten hat. Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet keinen Anspruch auf Ausrichtung von Krankengehalt oder auf Unterbrechung und Nachholung der betreffenden Zeit, da die Rechte und Pflichte aus dem Arbeitsvertrag während eines unbezahlten Urlaubes sistiert sind.
Perioden von mehreren Tagen unbezahlten Urlaubs sind im PT unterbruchlos einzutragen (inkl. Samstag/Sonntag/Feiertage). Während unbezahltem Urlaub wird der Lohn nur an den Arbeits- und Feiertagen, die auf Arbeitstage fallen, gekürzt; die Wochenenden werden in die Berechnung der Lohnkürzung nicht einbezogen. Formel für die Lohnkürzung: Anzahl unbezahlte Urlaubstage pro Monat, die auf Arbeits- und Feiertage4 fallen, dividiert durch die Anzahl Arbeitstage pro Monat
Beispiel
Unbezahlter Urlaub von Montag 21. März bis Dienstag 29. März 2016; Freitag 25. März=Karfreitag=Feiertag, der auf Arbeitstag fällt;
Montag 28. März= Ostermontag=Feiertag der auf Arbeitstag fällt
Eintrag unbezahlter Urlaub im PT unterbruchlos 9 Tage
Lohnkürzung für 7 Tage (5 Arbeitstage + 2 Feiertage, die auf Arbeitstage fallen)
März 2016 hat 23 Arbeitstage, daher Lohnkürzung 7/23
Absatz 6
Regelung der Umrechnung der nicht bezogenen Urlaubstage bei einem Wechsel des Beschäftigungsgrads. Die in Artikel 40 VBPV gewährten Urlaubskontingente sollen nicht abgeändert werden. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Anzahl Urlaubstage aufgrund eines BG-Wechsels beispielsweise verdoppelt oder halbiert würde. Diese Urlaube sollen es den Angestellten aufgrund eines Ereignisses ermöglichen, für eine bestimmte Anzahl Tage der Arbeit fernzubleiben. Aus diesem Grund unterscheidet sich der Urlaub nach Artikel 40 VBPV von den Ferien oder von Urlaubstagen aufgrund der Treueprämie (Art. 39 und Art. 52 Abs. 7 VBPV). Dort werden die nicht bezogenen Tage dem neuen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet.
- 1 Entscheid PRK vom 24. März 2003 (Reg.-Nr. 137.9-2002/02.023; Ziff. 3/a)
- 2 Entscheid PRK vom 24. März 2003 (Reg.-Nr. 137.9-2002/02.023; Ziff. 3/b/aa)
- 3 Vgl. Richtlinie des EPA zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern gemäss Art. 91 BPV
- 4 an Arbeitstagen