Kommentar zu VBPV 40a:
Stillzeiten

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Integration der Empfehlungen des EPA zum Urlaub für Stillen in die VBPV. Die Bestimmungen lehnen sich an den Inhalt von Artikel 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111) an. Es gilt zu beachten, dass das Stillen entweder im Betrieb oder extern stattfinden kann (bspw. zuhause oder in einer Krippe). Deshalb ist es auch möglich, dass das Stillen unmittelbar vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende vorgenommen und im Rahmen der Zeitgrenzen von Artikel 40a als bezahlte Stillzeit angerechnet wird. Die täglichen Arbeitszeiten nach Absatz 1 beinhalten sowohl die effektiv geleistete Arbeitszeit als auch die bezahlten Stillzeiten. Somit könnte eine stillende Mutter bei einer vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit von 8.3 Stunden maximal 6.8 Stunden arbeiten und zusätzlich 90 Minuten bezahlte Stillzeit erhalten, ohne dass ihr Zeit abgezogen würde (Absatz 2).