Absatz 1
Infolge der Dezentralisierung etlicher Verwaltungseinheiten arbeitet eine grosse Anzahl der Angestellten in Vororten, insbesondere der Stadt Bern. Mit der vorliegenden Regelung wird diesen Umständen Rechnung getragen. Es erscheint als unangemessen, dass viele kurze Dienstreisen (bspw. von Ittigen oder Wabern nach Bern) einen vollumfänglichen Spesenanspruch auslösen. Es besteht u.a. auch dann kein Anspruch auf Auslagenersatz, wenn der Arbeitgeber die Kosten direkt begleicht. So kann beispielsweise der Angestellte keine Pauschalentschädigung nach Artikel 43 geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit im Personalrestaurant am Ort des Reiseziels direkt bezahlt.
Absatz 1bis
Die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für berufliche Einsätze können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Umkreis weniger als zehn Kilometer beträgt. Hingegen besteht kein Anspruch auf alle weiteren Entschädigungen (insbesondere für Mahlzeiten, Übernachtungen und die Benützung von privaten Fahrzeugen). Den Angestellten wird ein entsprechendes Tram- bzw. Busbillett zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf kann ihnen ein regionales Spezialbillett oder eine Verbundkarte ausgestellt werden.
Absatz 2
Da teilzeitbeschäftigte Angestellte dieselben Auslagen haben wie Vollzeitbeschäftigte, drängt sich diesbezüglich keine Unterscheidung bei der Ausrichtung der Spesen auf.