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Kommentar zu VBPV 41a:
Dienstreisen: Grundsätze

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Der Bundesrat hat am 29. Januar 2025 das EFD (EPA) beauftragt, Ziffer 2.1 der Weisungen des VBS über die ökologischen Grundsätze der Beschaffung und Nutzung von Verwaltungsfahrzeugen vom 11. Dezember 2020 in die VBPV zu integrieren (Ziff. 2 des BRB; EXE 2025.0032).

Der neue Artikel 41a soll einen Beitrag zur Förderung des ökologischen Verhaltens am Arbeitsplatz leisten. Die Departemente können konkretisierende Regelungen beispielsweise in Form von Weisungen erlassen. 

Absatz 1

Dienstreisen sind auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Ziele der Reise auch mit einer Online-Teilnahme erreicht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Vernetzung (Networking) ein wichtiges Ziel einer Sitzung oder Veranstaltung sein kann. Eine Online-Teilnahme könnte dieses Ziel ungenügend erfüllen. 

Absatz 2

Es wird eine klare Kaskade für die Verkehrsmittel, mit denen die Dienstreisen zurückgelegt werden sollen, festgelegt: Im Grundsatz sind Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückzulegen. In zweiter Linie kommen die Motorfahrzeuge in Frage. Vorrang hat hier das Carsharing oder die Fahrgemeinschaft. 

Absatz 3

Wenn ein bundeseigenes Fahrzeug verwendet wird, soll immer dasjenige mit dem geringsten Energieverbrauch und dem niedrigsten CO₂-Ausstoss bevorzugt werden. Das fördert eine umweltbewusste Fahrzeugwahl. Eine allgemeine Orientierung nach Antriebsart:

  1. Elektrofahrzeuge: meist tiefster CO₂-Ausstoss und geringster Energieverbrauch pro km
  2. Plug-in-Hybride: besser als reine Benzin-/Dieselfahrzeuge, wenn häufig elektrisch gefahren wird
  3. Hybridfahrzeuge: verbrauchen etwas weniger als reine Verbrenner
  4. Benzin/Diesel: höherer Energieverbrauch und CO₂-Ausstoss