Der Artikel regelt die Ausnahmen für die Fahrzeuge, die für Dienstreisen eingesetzt werden können. Die Nutzung von privaten Fahrzeugen und Flugzeugen ist an Voraussetzungen gebunden und bedarf einer Bewilligung des Arbeitgebers.
Die Bundesreisezentrale erstellt im Einvernehmen mit dem EPA eine Liste, welche die Reisezeit für Reisen ab Bahnhof Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa beinhaltet. Dabei werden die Reisezeiten für den Zug bis zum Bahnhof des Reiseziels inkl. Umsteigezeiten berechnet. Gestützt darauf ergibt sich, ob die Angestellten mit dem Zug reisen müssen oder das Flugzeug benützen können. (Abs. 5)
In Absatz 6 werden die Kriterien definiert, die bei einer Bewilligung einer Ausnahme von den Vorgaben von Absatz 4 berücksichtigt werden müssen.