Kommentar zu VBPV 43:
Vergütung von Mahlzeiten

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Statuierung des Grundsatzes der Ausrichtung von Pauschalbeträgen für Mahlzeiten. Die Angestellten haben dann Anspruch auf den Betrag, wenn sie eine Dienstreise absolvieren und ihnen für ihre Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnorts Auslagen entstanden sind. Daher besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, wenn die Verpflegungskosten von Dritten übernommen werden1. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Auslagen waren. Sie werden stets als Pauschalbetrag gemäss Absatz 1 ausgerichtet, sofern keine Ausnahme gemäss den Absätzen 2 oder 3 bestehen. Ein Ausnahmefall nach Absatz 2 oder 3 könnte z. B. vorliegen, wenn ein Angestellter auf Dienstreise aus Höflichkeitsgründen quasi gezwungen war, auf eigene Kosten mit in ein sehr teures Restaurant essen zu gehen und seine effektiven Auslagen daher den Pauschalbeitrag bei weitem übersteigen (Abs. 3). Die Ausnahmen sind von den Verwaltungseinheiten restriktiv zu handhaben, damit das System der Pauschalabgeltung nicht ausgehöhlt wird.

Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht mehr an bestimmte Abfahrts- und Ankunftszeiten gekoppelt, wie das noch unter dem früheren Beamtengesetz für die gesamte Bundesverwaltung der Fall war. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine angestellte Person, die z. B. einen ganzen Tag auf Dienstreise ist, automatisch drei Mahlzeiten geltend machen kann. Es liegt an den Verwaltungseinheiten aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen, welche Mahlzeitenentschädigungen sie unter welchem Umständen gewähren. Sie haben dazu einen Massstab anzuwenden, der die Prinzipien der rechtsgleichen Behandlung und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Dass damit eine gewisse ungleiche Praxis bei den verschiedenen Verwaltungseinheiten entstehen kann, hat der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, da er die Arbeitgeberkompetenzen der Departemente und Verwaltungseinheiten nicht unnötig einschränken wollte.

Für die Höhe der Entschädigung von im Ausland eingenommenen Mahlzeiten gilt die Aufstellung des EDA betreffend Mahlzeitenpauschalen und Hotelrichtwerte bei Dienstreisen im Ausland (im E-Gate aufgeschaltet).

  • 1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (A-2718/2016; E 6.1): Das Gericht hat in diesem Fall eine schwere Treupflichtverletzung erkannt, weil eine angestellte Person verschiedentlich Mahlzeitenersatz beanspruchte, obwohl die Kosten für die Mahlzeiten von Dritten übernommen wurden.