Kommentar zu VBPV 47:
Flugreisen

Artikel VBPV 47 öffnen

Absatz 1

Definition des Grundsatzes, wonach für Flugreisen die Economy-Klasse benutzt werden muss.

Absatz 2

Flugreisen in der Business-Klasse können in begründeten Fällen mit Zustimmung der zuständigen Stelle absolviert werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Flugzeit bei Direktflügen mindestens 9 Stunden und bei Umsteigeflügen mindestens 11 Stunden beträgt (Bst. a). Bei der Berechnung der Reisezeit bei Flügen mit Zwischenstopps wird unabhängig von der Anzahl Zwischenstopps eine Umsteigezeit von höchstens zwei Stunden berücksichtigt. Unbegründete zusätzliche Flugsegmente, welche die Reisezeit unnötig verlängern, werden für die Berechnung der Reisezeit nicht berücksichtigt. Führen unterschiedliche Flugzeiten für Hin- und Rückflug zu unterschiedlichen Buchungsklassen, können gemäss den Vorgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a grundsätzlich Einzelstrecken mit der entsprechenden Buchungsklasse gebucht werden. Die zuständige Stelle hat aber die Möglichkeit, die Bewilligung für einen Flug in der Business-Klasse zu verweigern, so dass für Hin- und Rückflug die Economy-Klasse gebucht werden muss. In Buchstabe b werden die Kriterien festgehalten, die bei einer Bewilligung von weiteren Ausnahmen von der Vorgabe der Benützung der Economy-Klasse berücksichtigt werden müssen. 

Absatz 3

Diese Bestimmung nimmt Angestellte, welche zur Benützung von Flugzeugen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) berechtigt sind, von den obigen Vorgaben betreffend die Benützung des Zugs und der Economy-Klasse aus. Bedingung dafür ist die Verhinderung von Leerflügen. Piloten, welche die Flugzeuge gemäss V-LTDB fliegen (u.a. den Bundesratsjet) benötigen jährlich eine Mindestanzahl von Flugstunden auf den jeweiligen Flugzeugtypen. Aufgrund dieser Vorgabe kommt es immer wieder zu Leerflügen. Mit der vorliegenden Ausnahme kann die Anzahl Leerflüge reduziert werden.

Absatz 4

Es kann auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft (bspw. easyjet) gebucht werden, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind, was zu Kosteneinsparungen führt. Sämtliche Flugtickets für Dienstreisen müssen über die Bundesreisezentrale gebucht werden. Die Flüge werden bei der Buchung speziell kodiert und die Flugmeilen dem Bund als Rabatt gutgeschrieben.

Absätze 5 und 6

Regelung der Vergütung von Kosten und der Bewilligung von Spezialarrangements.

Absatz 7

Den Angestellten ist es gestattet, dienstlich erworbene Flugmeilen auf ihrem privaten Flugmeilenkonto zu sammeln. Sie dürfen diese Meilen aber nur für dienstliche Flugreisen benützen. Die Verwaltungseinheiten kontrollieren diese Regelung, indem sie von den Angestellten eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und verwendeten Flugmeilen verlangen können.