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Kommentar zu VBPV 49:
Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen

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Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen ist ergänzend Ziffer 11 des Sozialplans für die Bundesverwaltung zu beachten: Erfolgt der Umzug zwischen dem Zeitpunkt des Entscheides über die Umstrukturierung und spätestens zwei Jahre nach dem Wechsel des Arbeitsorts, übernimmt der Arbeitgeber, der den Angestellten einen neuen Arbeitsort zuweist, die Umzugskosten gemäss Artikel 49 VBPV.