Regelung der Ausrichtung von Pauschalen von Repräsentationsauslagen. In der Praxis üben die Departemente bei deren Bewilligung starke Zurückhaltung aus. Mit der pauschalen Repräsentationsentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten. Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis. Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben können somit auch dann nicht zusammengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen dienstlichen Auftrages (beispielsweise anlässlich einer Dienstreise) anfallen. Empfänger von Pauschalspesen können daher diese Kleinausgaben bis Fr. 50.– nicht effektiv geltend machen.
Als Kleinausgaben gelten insbesondere:
- Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant
- Einladungen von Geschäftspartnern zu Verpflegungen zu Hause, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, aber exkl. Catering-Service
- Geschenke, die bei Einladungen von Geschäftspartnern überbracht werden, wie Blumen und Alkoholika
- Zwischenverpflegungen
- Mittag- und Abendessen auf Dienstreisen
- Trinkgelder (Trinkgelder können für die Beurteilung, ob eine Kleinausgabe vorliegt, zum Rechnungsbetrag hinzu gerechnet werden)
- Dienstliche Telefongespräche ab Privatapparat
- Beiträge an Institutionen, Vereine etc.
- Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittungen
- Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen
- Tram-, Bus-, Taxifahrten
- Parkgebühren
- Dienstreisen mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km)
- Gepäckträger, Garderobengebühren
- Post- und Telefongebühren
- Kleiderreinigungen
Den Angestellten kann eine personalisierte Firmenkreditkarte (Travelcard Bund) zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz der Travelcard Bund wird durch die entsprechenden Richtlinien des Eidgenössischen Personalamts1 geregelt.