Damit wir unser Webangebot optimal auf Ihre Bedürfnisse ausrichten können, verwenden wir das Analysetool Matomo. Dabei wird Ihr Verhalten auf der Website in anonymisierter Form erfasst. Es werden keine personenbezogenen Daten übermittelt oder gespeichert. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie die Datenerfassung durch Matomo unterbinden und diese Website trotzdem ohne Einschränkungen nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Rechtliches.

Kommentar zu VBPV 51:
Vergütung anderer Auslagen

Artikel VBPV 51 öffnen

Buchstabe a

Es wird empfohlen, bei der Einladung von Bewerbern und Bewerberinnen, insbesondere aus dem Ausland, die Vergütung der Spesen vorgängig zu regeln. Wird dies unterlassen, muss die Verwaltungseinheit die Vorstellungsspesen dann vergüten, wenn die Initiative für das Gespräch von ihr ausgeht und die Kosten im Vorfeld nicht ausgeschlossen wurden.

Buchstabe b

Grundsätzlich ist bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Bundesinteresse gerechtfertigt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die Bedeutung der in- und ausländischen Gäste sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten.

Buchstabe c

Bei Vertretungsfunktionen, die Angestellte im Auftrag des Bundes ausüben (z. B. Pflicht zur Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person), um die Interessen des Bundes zu wahren, werden die Vergütungen für Dienstreisen nur ausgerichtet, wenn die betreffenden Institutionen den Angestellten keine Sitzungsgelder oder Honorare ausrichten.