Buchstabe a
Es wird empfohlen, bei der Einladung von Bewerbern und Bewerberinnen, insbesondere aus dem Ausland, die Vergütung der Spesen vorgängig zu regeln. Wird dies unterlassen, muss die Verwaltungseinheit die Vorstellungsspesen dann vergüten, wenn die Initiative für das Gespräch von ihr ausgeht und die Kosten im Vorfeld nicht ausgeschlossen wurden.
Buchstabe b
Grundsätzlich ist bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Bundesinteresse gerechtfertigt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die Bedeutung der in- und ausländischen Gäste sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten.
Buchstabe c
Bei Vertretungsfunktionen, die Angestellte im Auftrag des Bundes ausüben (z. B. Pflicht zur Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person), um die Interessen des Bundes zu wahren, werden die Vergütungen für Dienstreisen nur ausgerichtet, wenn die betreffenden Institutionen den Angestellten keine Sitzungsgelder oder Honorare ausrichten.