Kommentar zu VBPV 51b:
Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung

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Absatz 1

Die Entschädigung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags und wird pro Betreuungstag und pro Kind ausgerichtet. Die Berechnung der Betreuungstage erfolgt aufgrund der Anzahl fremdbetreuter Stunden pro Monat. Die Höhe des Pauschalbetrags ist unabhängig von den tatsächlichen Betreuungskosten und von der Altersstufe des Kindes (Kleinkind, Kind im Vorschulalter).

Der Pauschalbetrag ist abhängig von der Betreuungsform. Einerseits ist die Betreuung durch Tageseltern mit durchschnittlich rund 100 Franken pro Betreuungstag rund 25 Prozent günstiger als die Betreuung in einer Kindertagesstätte. Deshalb fällt die Pauschale entsprechend tiefer aus. Für die Betreuung durch Privatpersonen besteht andererseits keine offizielle Tarifstruktur. Die freie Tarifgestaltung durch die Auftraggeberin und die Privatperson führen im Schnitt zu tieferen Betreuungskosten. Im Weiteren ist bei Privatpersonen nicht immer eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Kinderbetreuung und weiteren Aufgaben im Haushalt möglich. Aus diesen Gründen beträgt die Pauschale für Fremdbetreuung durch eine Privatperson lediglich 50 Prozent von derjenigen für die Betreuung in einer Kindestagesstätte.

Die Entschädigung darf die effektiven Kosten für die Kinderbetreuung nicht übersteigen. Aus diesem Grund werden die gesuchstellenden Angestellten im Antragsformular deklarieren müssen, wie hoch die effektiven Kosten sind. Wenn die vorgesehene Vergütung höher ist, dann werden der gesuchstellenden Person lediglich die effektiven Kosten vergütet. Die Angaben über die effektiven Kosten werden zusätzlich zu Evaluationszwecken benötigt. Dies unabhängig von den Stichproben, die zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Gesuchs gemäss Artikel 75d Absatz 2 BPV vorgesehen sind.

Absatz 4

Bei in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen werden die Beschäftigungsgrade der angestellten Person sowie des Partners oder der Partnerin berücksichtigt. Bei erziehungsberechtigten und alleinstehenden Elternteilen gilt deren Beschäftigungsgrad als Basis für die Definition der Betreuungszeit. Bei Fällen, in denen der Beschäftigungsgrad des Partners oder der Partnerin nicht eindeutig bestimmbar ist (z. B. Selbständigerwerbende) ist vom durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Vorjahres auszugehen.

Die Zeit für die Ausführung einer Nebenbeschäftigung wie politische Mandate oder Vereinsarbeit wird nicht in die Berechnung der Unterstützungsleistung einbezogen. Die zweite Erwerbstätigkeit des in einer Lebensgemeinschaft lebenden Partners gemäss Artikel 75b Buchstabe a BPV wird bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt. Die zweite Erwerbstätigkeit der angestellten Person bei einem externen Arbeitgeber wird hingegen nicht berücksichtigt (Ausnahme: Sind beide Personen in der Bundesverwaltung tätig, so wird nur die zweite Erwerbstätigkeit des Mitarbeitenden mit dem tieferen Beschäftigungsgrad beim Bund berücksichtigt).