Absatz 1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann die Auslagen für die Arbeitsleitung im Homeoffice zu entschädigen, wenn er dem Arbeitnehmer keinen bzw. keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten kann. In diesem Fall sind die Auslagen des Arbeitnehmers notwendig und müssen entschädigt werden (BGE vom 23.4.2019; 4A_533/2018). Die vorliegende Bestimmung trägt dieser Praxis Rechnung und regelt den Auslagenersatz für Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Stellt der Arbeitgeber den Angestellten im Rahmen von Desksharing einen Arbeitsplatz zur Verfügung, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Neben der Erstattung des Auslagenersatzes müssen die Arbeitgeber den betroffenen Angestellten die technische Infrastruktur und das Material gemäss Artikel 69 Absatz 3 BPV zur Verfügung stellen. Im Weiteren enthält die Pauschale eine Entschädigung für den Kauf bzw. die Benützung von bereits vorhandenem Mobiliar.
Absatz 2
Regelung der Höhe der pauschalen Vergütung. Erbringt bspw. die angestellte Person mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Form von mobilem Arbeiten, erhält sie eine Vergütung von jährlich 500 Franken. Auch teilzeitbeschäftigte Personen erhalten die Pauschale, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Pauschale reduziert sich dabei entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit. So erhält bspw. eine angestellte Person mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent eine Pauschale von jährlich 250 Franken, wenn sie die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erbringt.