Kommentar zu VBPV 52:
Treueprämie

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Absatz 1

Hat das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1.1.2010 begonnen, wird die Treueprämie für 10 Jahre am 31.12.2019 fällig und sollte spätestens dann ausbezahlt werden. Ein pro-rata-Bezug der Treueprämie vor der Vollendung der verlangten Anstellungsdauer ist nicht möglich. Hingegen besteht ein Anspruch auf Auszahlung von noch nicht bezogenen Guthaben bei Austritt, Pensionierung oder Todesfall, sofern sie nicht verfallen sind.

Absatz 2

Festlegung der Verfallsfrist des bezahlten Urlaubs. Sie ist identisch mit der Verjährungsfrist für Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Absatz 3

Die Treueprämie unterliegt den sozialversicherungsrechtlichen Abzügen von AHV/IV/EO/ALV. Hingegen ist sie nicht PUBLICA-versichert und somit von diesen Abzügen befreit. Bei einer Lohnkürzung infolge Krankheit oder Unfall wird der Betrag um die Höhe der Lohnkürzung reduziert.

Absatz 4

Die Bestimmung stellt sicher, dass die Treueprämie der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit entspricht. Dies gilt sowohl für die Ausrichtung der Treuprämie als Barbetrag als auch als bezahlter Urlaub. So kann eine Bevor- bzw. Benachteiligung der Angestellten im Vergleich mit denjenigen mit einem unveränderten Beschäftigungsgrad verhindert werden.

Absätze 5 und 6

Die Angestellten sollen bei einem schwankenden Beschäftigungsgrad nicht übermässig viele Urlaubstage erhalten. Dadurch wird der Ausnahmeregelung betreffend den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub (Art. 73 Abs. 3 BPV) Rechnung getragen.

Absatz 7

Definition der Berechnung der noch nicht bezogenen Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads. Die Berechnungsweise erfolgt analog der Berechnung der noch nicht bezogenen Ferientage bei einem Wechsel des Beschäftigungsgrads (Art. 39 Abs. 2 VBPV). Gleich wie bei der Berechnung der Treueprämie bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad (Art. 52 Abs. 5 und 6) soll auch hier verhindert werden, dass die Angestellten nach dem BG-Wechsel eine unverhältnismässig hohe Anzahl Urlaubstage haben. Aus diesem Grund können nur maximal die in Absatz 5 Buchstaben a bis c festgelegte Anzahl Tage gutgeschrieben werden. Die darüber hinaus gehenden Urlaubstage werden ausbezahlt.