Absatz 1
Definition des Anspruchs der Angestellten auf ein Halbtaxabonnement oder alternativ auf einen Beitrag des Arbeitgebers an das Generalabonnement. Der Anspruch gilt für alle Angestellten mit einem Arbeitsvertrag nach BPV. Das Halbtaxabonnement und das GA mit 25% Rabatt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a VBPV) müssen beim Austritt nicht zurückgegeben werden.
Absätze 2 und 2bis
Als Dienstreisen im Sinne dieser Bestimmungen gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometern Luftdistanz von der Adresse des Arbeits- und Wohnorts der Angestellten.
Relevant für die Berechnung dieser Distanz ist der Startort für die Dienstreise.
Ist der Arbeitsort z. B. mehr als 10 km vom Sitzungsort entfernt, handelt es sich um eine Dienstreise, sofern die angestellte Person vom Arbeitsort (Startort) aus an den Sitzungsort reist. Nicht relevant ist in diesem Fall, dass der Wohnort lediglich 8 km vom Sitzungsort entfernt liegt. Geht die angestellte Person jedoch direkt vom Wohnort aus an den Sitzungsort, handelt es sich nicht um eine Dienstreise, da die Distanz zwischen Wohnort (Startort) und Sitzungsort nicht 10 km beträgt.
Führt die Dienstreise der angestellten Person vom Wohnort über den Arbeitsort an den Sitzungsort, wird lediglich die Distanz zwischen dem Arbeitsort und dem Sitzungsort berücksichtigt. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort ist der Arbeitsweg.
Angerechnet für die Berechnung der GA-Vergünstigungen werden die Anzahl Dienstreisen. Es ist möglich, an einem Tag zwei verschiedene Dienstreisen zu absolvieren (bspw. Bern-Lausanne-Bern am Vormittag und Bern-Zürich-Bern am Nachmittag). Erfolgt die Dienstreise über mehrere Tage – Anreise z. B. am 3. Juli und Rückreise am 5. Juli – handelt es sich um eine einzige Dienstreise. Massgebend sind immer die Orte des Beginns und des Endes der Reisen. Führt die Dienstreise bei Arbeitsort Bern von Bern über Hamburg nach Berlin und wieder zurück nach Bern, gilt dies als eine Dienstreise, auch wenn verschiedene Sitzungsorte besucht wurden.
Fährt die angestellte Person vom Arbeitsort z. B. mehr als 10 km zum Sitzungsort und vom Sitzungsort 8 km zum Wohnort gilt dies als eine Dienstreise. Fährt die angestellte Person vom Arbeitsort zu einem mehr als 10 km entfernten Sitzungsort und wieder zurück, wird dies auch als eine Dienstreise angesehen.
Massgebend für die Berechnung der Höhe des Rabatts sind die Anzahl Dienstreisen pro Jahr. Normalerweise wird das vergangene Jahr als massgebender Zeitraum herangezogen. Ist aber schon im Voraus klar, dass die angestellte Person im künftigen Jahr die nötige Anzahl Dienstreisen für eine Beteiligung von 100 Prozent absolviert, kann das GA aus Kostengründen basierend auf dem künftigen Jahr ausgestellt werden. Üblicherweise ist mit dem Jahr das Abonnementsjahr gemeint. Es kann in Einzelfällen jedoch sinnvoller sein, auf das Kalenderjahr oder das Dienstjahr abzustellen. Der Entscheid obliegt dem Arbeitgeber.
Absatz 4
Um administrativen Aufwand einzusparen, wird bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich das Dienst-GA (100% Vergünstigung) zurückgefordert, die anderen Abonnemente jedoch nicht. Das Dienst-GA ist auch dann zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung wegfallen (z.B. aufgrund eines internen Funktionswechsels).
Absatz 5
Angestellte, deren privates GA günstiger kommt als das Erwachsenen-GA nach Absatz 2, und deshalb auf den Rabatt des Bundes verzichten (bspw. Partner-GA), sollen gleich behandelt werden, wie Angestellte mit einem GA „Erwachsene“ gemäss Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a VBPV. Diesen wird vom Bund bedingungslos ein Rabatt von 15% gutgeschrieben (die restlichen 10% werden von den SBB übernommen). Um eine Gleichstellung mit diesen Angestellten zu erreichen, wird deshalb allen Angestellten mit einem GA ohne Vergünstigung des Bundes auch eine Gutschrift von 15% des Preises des GA „Erwachsene“ gewährt.