Kommentar zu VBPV 6:
Überprüfung

Artikel VBPV 6 öffnen

Absatz 1

Die Überprüfung der Beurteilung kann, wie nach dem bisherigen Recht, innert vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem die Personalbeurteilung stattgefunden hat, verlangt werden. Sollte die Personalbeurteilung ausnahmsweise nicht in Anwesenheit der angestellten Person stattfinden (z.B. im Krankheitsfall), kann die angestellte Person die Überprüfung innert 14 Tagen, nachdem sie von der Beurteilung Kenntnis genommen hat, verlangen. Die nächsthöhere vorgesetzte Person hat die Beteiligten anzuhören. Eine Entscheidung durch die nächsthöhere vorgesetzte Person ist trotz Arbeitsunfähigkeit der angestellten oder vorgesetzten Person nicht ausgeschlossen. Sie setzt allerdings voraus, dass die nächsthöhere vorgesetzte Person die Gelegenheit hatte, die Argumente beider Parteien (angestellte und vorgesetzte Person) zu hören. Die Anhörung kann bspw. auch auf dem digitalen Weg oder ausnahmsweise schriftlich erfolgen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist zu beachten. Die Frist von 14 Tagen für den endgültigen Entscheid fängt ab dem Gespräch bzw. der Anhörung an zu laufen. 

Möchten die Mitarbeitenden wichtige Differenzen bezüglich der Personalbeurteilung geltend machen, können sie diese dem eigenen HR-Dienst mitteilen. Darüber hinaus können die Mitarbeitenden auch die Vertrauensstelle für das Bundespersonal (Link) kontaktieren. Diese Stellen können die Mitarbeitenden im Einzelfall beraten. Es bestehen somit genügend Stellen innerhalb der Bundesverwaltung, bei denen Mitarbeitende Meinungsverschiedenheiten betreffend die eigene Personalbeurteilung deponieren können. 

Absatz 2

Es wird ausdrücklich geregelt, dass Mitarbeitende keine Möglichkeit haben, ihre Beurteilung von einer Instanz ausserhalb der eigenen Verwaltungseinheit (z.B. von einer Bundesrätin oder von einem Bundesrat) überprüfen zu lassen.