Absätze 1 und 2
Die Angestellten haben krankheitsbedingte Abwesenheiten ihrem Vorgesetzten sofort zu melden.
Ab dem sechsten Arbeitstag, an dem die Person krank ist, hat die angestellte Person unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Massgebend für die Pflicht zur Abgabe eines Arztzeugnisses sind alleine die Anzahl Arbeitstage. Kalender- und Feiertage sowie Wochenenden werden nicht berücksichtigt, da sie keine Arbeitstage darstellen. Bei der Festlegung dieser Fünftagesfrist wurde berücksichtigt, dass die angestellte Person nicht wegen jeder Krankheit, die erfahrungsgemäss in wenigen Tagen abklingt, zum Arzt gehen muss, und ihr so unnötig Arztkosten entstehen würden.
Sofern es dem Arzt/der Ärztin möglich ist, soll er/sie das Arztzeugnis rückwirkend ab dem 1. Tag der Krankheit ausstellen; das Arztzeugnis darf dabei aber maximal eine Woche rückwirkend ausgestellt und nicht rückdatiert werden. Wenn der Arzt das Arztzeugnis nicht rückwirkend ausstellen kann, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die Person in dieser ersten Arbeitswoche nicht arbeitsunfähig gewesen war (da das Arztzeugnis erst ab dem sechsten Arbeitstag verlangt wird).
Die Verwaltungseinheit regelt, wem das Zeugnis einzureichen ist (z. B. dem Personaldienst oder der vorgesetzten Person).
Die Fünftagesfrist gilt auch für Teilzeitangestellte, unabhängig davon ob sie an jedem Arbeitstag der Woche gemäss ihrem Beschäftigungsgrad oder an bestimmten Tagen der Woche den ganzen Tag arbeiten.
Die Fünftagesfrist kann seitens der vorgesetzten Person bei wiederholter Krankheit auf weniger als fünf Tage verkürzt oder modifiziert werden (z. B. Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses bei krankheitsbedingten Abwesenheiten freitags oder montags jeweils am ersten Tag).
Absatz 2bis
Damit die Frist, innerhalb der bei krankheitsbedingter Abwesenheit kein Arztzeugnis vorgelegt werden muss, auf 10 Tage verlängert werden kann, muss in einem ersten Schritt seitens des Bundes festgestellt werden, dass eine Krankheit pandemische Ausmasse erreicht hat (z. B. Covid-19, Vogelgrippe, SARS, Schweinegrippe). Gestützt auf eine derartige Feststellung kann das Eidgenössische Finanzdepartement den Zeitraum festlegen, innerhalb dessen die Frist zur Vorlage eines Arztzeugnisses von fünf auf zehn Arbeitstage verlängert wird. Macht eine angestellte Person innerhalb des festgelegten Zeitraumes wiederholt die Zehntagesfrist geltend oder besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, kann die Frist wie in Absatz 2 verkürzt werden.
Absatz 2ter
Gemäss Artikel 37 VBPV werden Ferien durch Unfall oder Krankheit unterbrochen. Ferientage, an denen angestellte Personen krank sind, können daher grundsätzlich nachbezogen werden, sofern die Person während dieser Zeit nicht ferien- d. h. nicht erholungsfähig war. Es werden jedoch kumulativ eine gewisse Schwere und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung während der Ferien verlangt, damit die Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden können. Allein die Tatsache, dass jemand aufgrund eines gesundheitlichen Unwohlseins sein ursprüngliches Ferienprogramm nicht durchziehen kann (z. B. Verzicht auf sportliche Aktivitäten wegen Kopf- oder Gelenkschmerzen, Verzicht auf Badetag wegen Hautjucken), gibt keinen Anspruch auf Nachbezug. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss mindestens während dreier Ferientage gedauert haben. Bei der Berechnung der Dreitagesfrist werden nur Arbeitstage eingerechnet, da nur für Arbeitstage Ferien vom Feriensaldo abgebucht werden können.
In der Lehre wird nebst Unfall/Krankheit auch die Pflege von Dritten für einen Nachbezug von Ferien genannt. Es handelt sich dabei um die unerwartete Pflege nächster Angehöriger während der Ferien, die den Erholungszweck verunmöglicht. Dies ist aber nur bei anhaltender und intensiver Betreuungstätigkeit der Fall und nicht schon dann, wenn ein Kind während der Ferien an Grippe erkrankt und einige Tage bettlägerig ist (Streiff/v. Kaenel/Rudolph; Der Arbeitsvertrag, N6 zu Art. 329a OR).
Ein Arztzeugnis muss analog Artikel 61 Absatz 2 VBPV grundsätzlich erst ab einer Ferienunfähigkeit von mehr als 5 Ferientagen eingereicht werden.
Liegt eine länger als drei Ferientage dauernde Krankheit vor, können alle bescheinigten Krankheitstage nachgeholt werden und nicht nur jene ab dem dritten Krankheitstag.
Hat z. B. eine Person von Montag 24. bis Freitag 28. Dezember frei, kann diese Person 2 ½ Feiertage nicht nachbeziehen, und auch nicht die 2 ½ Tage Ferien, da die Person während weniger als drei aufeinanderfolgenden Ferientagen krank war1.
Bei Krankheit während Überzeit-/GLAZ-Bezug wird betreffend Nachholbarkeit der Überzeit-/GLAZ empfohlen, diese analog Krankheit während Ferien zu behandeln. Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen Überzeit-/GLAZ kompensiert wird infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Tage nachgeholt werden.
Absatz 4
Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt medizinisch verordnet, kann die betroffene Person ein Gesuch einreichen, dass diese Abwesenheit nicht vom Feriensaldo abgebucht wird, sondern die Krankheit unter die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 56 BPV fällt. Eine solche ärztliche Anordnung ist nicht leichthin anzunehmen. Es genügt z. B. nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass der Familienurlaub am Meer oder in den Bergen ärztlich empfohlen wird und der Genesung des Patienten als förderlich erachtet wird. Hingegen dürfte eine ärztliche Anordnung u. U. genügend konkret sein, in einer an einer Hautkrankheit erkrankten Person ein Badeaufenthalt am Toten Meer verordnet wird. Die Verwaltungseinheit kann gestützt auf Artikel 11 BPV die Überprüfung der ärztlichen Anordnung verlangen.
- 1 Art. 36 VBPV