Absatz 1
Angestellte des Bundes unterliegen gegenüber ihrer Verwaltungseinheit einer umfassenden Meldepflicht. Die angestellte Person muss der Verwaltungseinheit alles melden, was Einfluss auf die arbeitgeberseitigen Leistungen haben könnte. Arbeitgeberseitige Leistungen sind z. B. Lohn, Lohnersatz während Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär und bezahltem Urlaub, Leistungen bei Berufsunfall, Beiträge an familienergänzende Kinderbetreuung, überobligatorische Familienzulagen, Entschädigungen gemäss Artikel 78 BPV, Spesenvergütungen etc.
Die in Absatz 1 aufgeführte Aufzählung meldepflichtiger Angaben ist nicht abschliessend und hat lediglich exemplarischen Charakter. Die Pflicht zur Meldung bedeutet vielmehr, dass die angestellte Person grundsätzlich von sich aus aktiv werden muss und nicht darauf warten darf, dass sie zur Meldung aufgefordert wird. Wichtig ist, die angestellten Personen darauf aufmerksam zu machen, dass eine Meldepflicht besteht und dass diese Pflicht selbst nach der Meldung insofern weiterbesteht, als auch allfällige Änderungen der gemeldeten Angaben davon erfasst sind.
Die Meldepflicht beinhaltet auf der anderen Seite auch die Auskunftspflicht der angestellten Person. Verlangt die Verwaltungseinheit von der Person relevante Angaben zur Berechnung, Festlegung, Ausrichtung, Anpassung oder zum Entzug arbeitgeberseitiger Leistungen, hat die angestellte Person die Pflicht, diese Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen. Die Verwaltungseinheit kann im Umfang der Melde- oder Auskunftspflicht von den Angestellten auch
Belege verlangen
Absatz 2
Die Melde- bzw. Auskunftspflicht besteht in bestimmten Fällen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bezieht die angestellte Person Leistungen des Arbeitgebers als Folge eines Berufsunfalls oder als Folge von Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.
Ebenso besteht eine Meldepflicht für Personen, die beim Ausscheiden aus der Bundesverwaltung gestützt auf Artikel 78 Absätze 1 bis 2bis BPV eine Entschädigung erhalten und innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG eingehen; sie müssen den durch die Neuanstellung erzielten Lohn melden und die erhaltene Entschädigung ganz oder teilweise zurückerstatten.
Absatz 3
Die Angestellten sind in geeigneter Weise auf die Meldepflichten hinzuweisen. Die wird in der Regel zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.