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Kommentar zu BPV 43:
Ortszuschlag

Artikel BPV 43 öffnen

Vgl. Kommentar zu Artikel 11 VBPV.

Zusätzlich zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der die unterschiedlichen Verhältnisse an den verschiedenen Arbeitsorten der Bundesverwaltung ausgleicht. Der Ortszuschlag bemisst sich nach den Lebenskosten, den Steuerbelastungen sowie der Grösse und Lage des Arbeitsorts. Die Ortszuschlagsbetreffnisse sind im Anhang 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) geregelt.

In Absatz 2 gibt der Bundesrat einen Höchstwert vor. Bis zu diesem Betrag kann der Ortszuschlag durch das EFD konkretisiert werden.