Vgl. Kommentar zu Artikel 43 BPV.
Die Anpassung des Ortzuschlags betreffend untermonatige Wechsel des Wohnorts wurde von den Departementen und Ämtern bisher unterschiedlich gehandhabt. Absatz 4 stellt ein einheitliches Vorgehen sicher. Eine Ausnahme betrifft das versetzbare Personal des EDA: Bei einem Wechsel von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz wird der Ortszuschlag sofort angepasst.